Publikationen Mehrwertsteuer

Änderungen im Bereich e-commerce: das EU-Digitalpaket per 01. Juli 2021

Leistungen sollen aus Mehrwertsteuersicht dort besteuert werden, wo sich der End-Abnehmer und somit der tatsächliche Verbrauch stattfindet. Um dies sicherzustellen wurden per 01. Juli 2021 grundlegende mehrwertsteuerliche Änderungen im Bereich e-commerce in der Europäischen Union (EU) eingeführt.

 

Einheitlicher EU Schwellenwert für Fernverkäufe und Einführung des One-Stop-Shop (OSS)

 

Der Dreh- und Angelpunkt der Änderungen betrifft die Lieferungen von Gegenständen durch steuerpflichtige Unternehmen an nicht steuerpflichtige Personen (B2C). Bei solchen Lieferungen ist die sogenannte Versandhandelsregelung zu beachten, die besagt, dass die Lieferung dort besteuert wird, wo der Transport endet.

 

Per 01. Juli 2021 wurden die in der EU bisher nicht einheitlichen Lieferschwellen abgeschafft und eine neue, einheitliche EU Lieferschwelle von EUR 10‘000 pro Kalenderjahr für die MWST-Registrierungspflicht im Bestimmungsland der EU eingeführt. Diese Lieferschwelle gilt nur für in der EU ansässige Unternehmen oder für Lieferungen, die im EU-Gebiet beginnen. Lieferungen von Schweizer Unternehmungen, die bspw. ab einem Lager in der EU an B2C Kunden beginnen, führen somit grundsätzlich zur MWST-Registrierungspflicht in allen 27 EU-Mitgliedsstatten, falls dorthin geliefert wird. In diesen Fällen sind die Umsätze zu den dort geltenden MWST-Sätzen abzurechnen.

 

Zu beachten ist, dass sich die Lieferschwelle von EUR 10‘000 auf das aktuelle und das vergangene Kalenderjahr bezieht. Hat ein steuerpflichtiges Unternehmen im aktuellen oder vergangenen Jahr Waren mit einem Wert von > EUR 10‘000 innerhalb der EU geliefert, die aufgrund der bisherigen Regeln am Abgangsort zu besteuern waren, musste sich das Unternehmen per 01. Juli 2021 in jedem Mitgliedsstaat registrieren, in welches es Waren B2C liefert.

 

B2C-Fernverkäufe aus Drittländern (wie z.B. der Schweiz) in einen EU Mitgliedsstaat sind ebenfalls im Bestimmungsland zu besteuern. Für Fernverkäufe aus Drittländern gilt die Lieferschwelle von EUR 10‘000 jedoch nicht. Das steuerpflichte Unternehmen hat sich im Grundsatz in jedem EU Mitgliedsstaat, in welches es Ware liefert und in eigenen Namen in die EU einführt, für MWST-Zwecke zu registrieren und seine Umsätze mit den dort geltenden MWST-Sätzen abzurechnen.

 

Offensichtlich bedeutet diese Registrierungspflicht in möglichen 27 EU Ländern einen erheblichen administrativen und abrechnungstechnischen Aufwand. Aus diesem Grund wurde der seit 01.01.2015 eingeführte Mini-One-Stop-Shop (MOSS), bei dem man bisher lediglich Telekommunikations- oder Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen an B2C Kunden abrechnen konnte, durch den sogenannten One-Stop-Shop (OSS) erweitert.

 

Mit dem OSS-Verfahren haben Unternehmen die Möglichkeit, zusätzlich zu den elektronischen Dienstleistungen, sämtliche Dienstleistungen, die am Ort des Verbrauchs besteuert werden sowie innergemeinschaftliche Fernverkäufe an B2C Kunden zentral für EU-Länder zu melden und abzurechnen. Drittlands Unternehmen können grundsätzlich für die Registrierung und Meldung der Umsätze einen Mitgliedsstaat der EU frei auswählen. Die Anwendung des OSS-Verfahrens ist freiwillig.

 

Die OSS Erklärungen sind vierteljährlich mit einer Frist von einem Monat nach Ende des Quartals einzureichen und die Schuld zu bezahlen (z.B. 31. Oktober für das 3. Quartal). Das zuständige Finanzamt ist anschliessend für die Umverteilung der abgerechneten MWST an die anderen EU-Mitgliedsstaaten verantwortlich.

 

Abschaffung der steuerfreien Einfuhrgrenze von EUR 22 und Einführung des Import-One-Stop-Shops (IOSS)

 

Des Weiteren wurde per 01. Juli 2021 die Steuerbefreiung bei Einfuhren von Waren in die EU mit einem Wert von < 22 EUR abgeschafft. Sämtliche Einfuhren in die EU unterliegen seit diesem Zeitpunkt der MWST zum anwendbaren Satz des Einfuhrlandes.

 

Beträgt der Warenwert pro Sendung < EUR 150, kann die Einfuhr in die EU als weitere Vereinfachung mit dem IOSS/OSS-Verfahren abgewickelt werden. Bei Anwendung des IOSS/OSS-Verfahrens wird im Zeitpunkt der Einfuhr keine Einfuhrsteuer erhoben, der Verkauf an den Kunden (B2C) und somit die Rechnungsstellung hat jedoch zum entsprechenden MWST-Satz des Bestimmungslandes zu erfolgen.

 

Für die Anwendung des IOSS/OSS-Verfahrens hat das steuerpflichtige Unternehmen im EU-Mitgliedsstaat, in dem es sich registrieren lassen möchte, einen Vermittler zu benennen, der die Registrierung für das IOSS/OSS-Verfahren vornimmt. Dieser Vermittler muss monatlich bis zum Ende des auf den Berichtsmonat folgenden Monats eine IOSS/OSS-Mehrwertsteuererklärung abgeben und muss den in der IOSS/OSS-Mehrwertsteuererklärung erklärten Gesamtbetrag an das Finanzamt des Mitgliedslandes der Registrierung bezahlen (z.B. für Verkäufe im Oktober ist die Abrechnung bis zum 30. November einzureichen und die Schuld zu bezahlen). Die Anwendung des IOSS/OSS ist freiwillig.

 

Fiktive Lieferungen beim Verkauf über elektronische Schnittstellen

Beim Verkauf über eine elektronische Schnittelle wird eine gesetzlich vorgesehene fiktive Lieferung über diese elektronische Schnittstelle der Gegenstände im B2C-Verkehr vorgesehen. Im Konkreten erbringt das Unternehmen (Onlinehändler) die Lieferung nicht an seinen Kunden, sondern an den Betreiber der genutzten elektronischen Schnittstelle. Die elektronische Schnittstelle wiederum erbringt anschliessend eine Lieferung an den Endkunden. Es fingiert also ein Reihengeschäft zwischen Onlinehändler, Betreiber der elektronischen Schnittstelle und des Endkonsumenten. Die Pflicht zur Erhebung der Mehrwertsteuer wird mit diesen gesetzlich vorgesehenen Fiktionen auf die elektronischen Schnittstellen übertragen.

 

Die Regel für die fiktive Lieferung findet in folgenden Konstellationen Anwendung:

 

  • Verkauf eines von einem Drittland eingeführten Gegenstandes über eine elektronische Schnittstelle mit einem Wert < EUR 150 an umsatzsteuerlich nicht registrierte Personen in der EU
  • Verkauf eines Gegenstandes über eine elektronische Schnittstelle, dessen Beförderung oder Versendung in der EU beginnt und endet, durch ein nicht in der EU ansässiges Unternehmen an umsatzsteuerlich nicht registrierte Personen

 

Die Änderungen in der EU per 01.07.2021 betreffen eine Vielzahl von Unternehmungen mit Sitz in der Schweiz, die an Kunden ohne umsatzsteuerliche Registrierung in der EU liefern und zwar ungeachtet, ob die Waren über eine eigene Homepage oder über eine elektronische Schnittstelle verkauft werden. Es sind dabei verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden, die dazu führen, dass umfangreiche Änderungen im Aufbau der Infrastruktur und der Prozesse vorgenommen werden müssen.

 

Es lohnt sich, diese Schritte detailliert an die Hand zu nehmen und keine unliebsamen Überraschungen zu riskieren.

 

Für eine individuelle Beratung oder weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Tatjana Späni spaeni@fineac.ch.

 

 

 

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WAS wir tun ist nicht einzigartig, aber WIE wir es tun!

 

Tatjana Späni, 30. September 2021

 

Stichworte: e-commerce