Publikationen Mehrwertsteuer

Bundesrat setzt die Änderung der Mehrwertsteuerverordnung zum elektronischen Verfahren in Kraft

Das Anmelden und Abrechnen bei der Mehrwertsteuer (MWST) soll künftig ausschliesslich elektronisch erfolgen. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 16. Juni 2023 beschlossen. Die Änderung der Mehrwertsteuerverordnung tritt per 1. Januar 2024 in Kraft.

 

Stand Ende 2022 erfolgten bei der MWST die Anmeldungen zu 100 %, die Abrechnungen zu rund 96 % und die Korrekturen der Abrechnungen zu rund 70 % elektronisch. Eine überwiegende Mehrheit der Steuerpflichtigen verkehrt somit in diesen Bereichen schon heute freiwillig elektronisch mit der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Nutzung des Portals für die betroffenen Steuerpflichtigen vorteilhafter ist als die Anmeldung oder Abrechnung auf Papier.

 

Mit der Neuregelung per 1. Januar 2024 hat die Anmeldung als steuerpflichtige Person, die Einreichung von periodischen MWST-Abrechnungen (Art. 71 MWSTG), von Jahresabstimmungen und von Korrekturabrechnungen (Art. 72 MWSTG) nur noch elektronisch über das hierfür vorgesehene Portal zu erfolgen.

 

Eine Minderheit von steuerpflichtigen Personen erledigt ihre Eingaben an die ESTV bis dato nach wie vor in Papierform. Diesen Personen soll eine Übergangsfrist von einem Jahr gewährt werden, damit sie in dieser Zeit auf die elektronische Anmeldung und die elektronische Einreichung der Abrechnungen inkl. der Korrekturen umstellen können. Für diese Personen wird die genannte Neuregelung daher erst ab dem 1. Januar 2025 zur Anwendung kommen.

 

Steuerpflichtige, welche somit bis anhin in Papierform oder über «MWST-Abrechnung easy» ihren Deklarationspflichten nachgekommen sind, müssen demzufolge aufgrund dieser Neuregelung auf «MWST-Abrechnung pro» wechseln. Bei der Variante «MWST-Abrechnung easy» können nämlich weder Jahresabstimmungen noch Korrekturabrechnungen online über das Portal eingereicht werden.

 

Quelle: Der Bundesrat

 

 

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Tatjana Späni, 26. Juni 2023

 

Stichworte: MWST, elektronisches Verfahren, Mehrwertsteuer