Publikationen Mehrwertsteuer
Wechsel der Abrechnungsmethode per 1.1.2025 - Gefahren und Chancen
Der Bundesrat hat die im Juni 2023 vom Parlament verabschiedete Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) im August 2024 per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig tritt auch die teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) in Kraft. In der MWSTV erfolgen auch Anpassungen, die nicht auf einer Änderung des MWSTG beruhen. Eine davon betrifft den Wechsel der Abrechnungsmethode von der effektiven Methode zu den Saldo- und Pauschalsteuersätzen und umgekehrt. Neu ist der Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen beim Wechsel zu berücksichtigen. Entsprechend birgt der Wechsel diesbezüglich ab dem 1.1.2025 Gefahren, aber auch Chancen.
Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode (SSS) abrechnen. Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen, namentlich private Spitäler und Schulen oder konzessionierte Transportunternehmungen, sowie Vereine und Stiftungen können nach der Pauschalsteuersatzmethode (PSS) abrechnen.
Bei Anwendung der SSS und PSS wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit den von der ESTV bewilligten Steuersätzen ermittelt. Der Vorsteuerabzug entfällt, da er über den Multiplikator pauschal berücksichtigt wurde. Nach geltendem Recht erfolgen beim Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur SSS/PSS, und umgekehrt, grundsätzlich keine Korrekturen auf dem Warenlager, den Betriebsmitteln und den Anlagegütern.
Ab dem 1.1.2025, der nächsten Möglichkeit zum Wechsel der Abrechnungsmethode, ist beim Wechsel von effektiven Abrechnungsmethode zur SSS/PSS auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen im Zeitpunkt des Wechsels die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer (einschliesslich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile) an die ESTV zurückzuerstatten. Unter diesem Gesichtspunkt sind die in den letzten Jahren erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen auf ihren Zeitwert zu prüfen, um festzustellen, ob Korrekturen vorzunehmen sind, und insbesondere, ob sich ein Wechsel der Methode unter diesen Umständen lohnt / tragbar ist.
Umgekehrt kann beim Wechsel von SSS/PSS auf die effektive Abrechnungsmethode die im Zeitpunkt des Wechsels auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen lastende Steuer in der ersten Abrechnungsperiode nach dem Wechsel als Vorsteuer abgezogen werden. Wenn also in den vergangenen Jahren unter SSS/PSS signifikante Aufwendungen gemacht wurden, kann sich der Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode allenfalls lohnen.
Selbstverständlich müssen neben Eigenverbrauch und Einlageentsteuerung alle weiteren Folgen eines Methodenwechsels berücksichtigt werden.
Für eine individuelle Beratung oder weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Matthias Höhn, Mandatsleiter MWST, matthias.hoehn@fineac.ch.
Quelle: SR 641.201 - Mehrwertsteuerverordnung vom 27. No... | Fedlex (admin.ch)
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Matthias Höhn, 24.10.2024