Publikationen Mehrwertsteuer

Plattformbesteuerung – Fallstricke für Plattformnutzer

Mit dem Inkrafttreten der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) per 1. Januar 2025 wird bei Warenlieferung, die über eine von Dritten betriebenen elektronischen Plattform erfolgen, rein für Zwecke der Mehrwertsteuer eine Lieferfiktion angenommen. Der Verkauf wird, nur für Zwecke der Mehrwertsteuer (nicht zivilrechtlich), zweistufig behandelt, als eine Lieferung vom Verkäufer an die Plattform und von der Plattform an den Käufer. Während auf den ersten Blick hauptsächlich die Plattformen in die Pflicht genommen werden, haben die Neuerungen auch gewichtige Auswirkungen auf die Verkäufer, auch solche, die nicht mehrwertsteuerlich registriert sind. Nachfolgend wird kurz auf einige Punkte eingegangen.

 

Subsidiäre Haftung: Der Verkäufer haftet subsidiär für Steuern, welche die Plattform aufgrund der Fiktion abliefern muss. Hier gilt für den Verkäufer zu prüfen, inwiefern die Haftung zum Tragen kommen könnte und wie er sich dagegen absichern kann. Entsprechend ist dem Verkäufer zu empfehlen, regelmässig zu prüfen, ob Partnerplattformen für Zwecke der schweizerischen Mehrwertsteuer registriert sind, und keine Massnahmen gegen sie verhängt wurden.

 

Vernichtung der Ware: Als Massnahme gegen eine Plattform, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, namentlich Registrierung und Erfüllung der Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Einfuhrverbote und die Vernichtung der Ware veranlassen. Auch hier muss sich der Verkäufer Gedanken machen, wie er sich absichern kann, falls ein Käufer aufgrund von Massnahmen gegen die Plattform die Waren nicht erhält. Auch unter diesem Aspekt ist die regelmässige Prüfung der Registrierung und Negativprüfung bezüglich Massnahmen empfohlen.

 

Steuerbefreite Lieferung: Die fiktive Lieferung vom Verkäufer an die Plattform ist steuerbefreit. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, inwiefern der Verkäufer seine Buchhaltung anzupassen hat.

 

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WAS wir tun, ist nicht einzigartig, aber WIE wir es tun!

 

Matthias Höhn, 15.11.2024

 

Stichworte: MWST, Mehrwertsteuer, Plattformbesteuerung