Publikationen Mehrwertsteuer

Vermittlungsleistungen im Finanzbereich

Der kürzlich ergangene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (A-3283/2024 vom 5.12.2025) mit einer Aufrechnung im sechsstelligen Bereich zeigt einmal mehr, wie wichtig Abklärungen bezüglich der Steuerbarkeit von Vermittlungsleistungen im Finanzbereich sind, um nachträgliche Korrekturen im Rahmen einer MWST-Prüfung zu vermeiden. Dies auch wenn die Aufrechnung nicht ausschliesslich aufgrund einer anderen Beurteilung der Vermittlungsleistungen durch die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) erfolgte.

 

In einer Mehrwertsteuerkontrolle stellte die ESTV unter anderem fest, dass die Steuerpflichtige Umsätze aus der Erfassung und Weiterleitung von Kundenaufträgen an eine Bank als von der Mehrwertsteuer ausgenommen abgerechnet hat. Die ESTV qualifizierte diese Umsätze indes als zum Normalsatz steuerbar und rechnete diesbezüglich für die kontrollierten Steuerperioden insgesamt CHF 163k Mehrwertsteuern auf.

 

In diesem Fall scheinen alle Beteiligten in der Schweiz ansässig und der Vorsteuerabzug nicht signifikant zu sein. Bei hohen Vorsteuern, die aufgrund der nun als steuerbar qualifizierten Tätigkeit hätten geltend gemacht werden können, wäre die Aufrechnung nicht gleich stark ins Gewicht gefallen.

 

Bei gleicher Tätigkeit und einer Bank mit Sitz im Ausland wäre es für die Steuerpflichtige sogar von Vorteil, wenn die Tätigkeit aus Sicht der schweizerischen Mehrwertsteuer als steuerbar qualifiziert würde, da ungeachtet der Qualifikation keine Steuer geschuldet wäre, jedoch bei einer grundsätzlich steuerbaren Leistung Vorsteuern geltend gemacht werden könnten.

 

Entsprechend ist bei Vermittlungsleistungen im Finanzbereich möglichst im Vorfeld abzuklären, ob es sich effektiv um eine Vermittlungsleistung gemäss Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) handelt:

 

  • Eigenständige Mittlertätigkeit
  • Hinwirken auf den Abschluss eines Vertrages ohne Partei zu sein und ohne Eigeninteresse am Inhalt des Vertrags
  • Vermittlungsleistung muss sich von den vertraglichen Leistungen der Parteien unterscheiden
  • Bezug auf einzelne Umsatzgeschäfte

 

Abzugrenzen ist die Vermittlungstätigkeit insbesondere von der Beratung, der Auslagerung einer Aufgabe an einen Dritten und der sogenannten Finder’s Fee (ohne direkten Bezug zu einem einzelnen Umsatzgeschäft). Da diese Tätigkeiten grundsätzlich steuerbar sind, ist die Abgrenzung dann mehrwertsteuerlich relevant, wenn ein von der Steuer ausgenommenes Grundgeschäft vorliegt.

 

Denn die steuerliche Behandlung einer Vermittlungsleistung richtet sich grundsätzlich nach der steuerlichen Behandlung des Grundgeschäfts. D.h., bei der Vermittlung eines steuerbaren Geschäfts ist die Leistung grundsätzlich steuerbar, unabhängig davon, ob es sich um Beratung, Finder’s Fee oder die Vermittlung einer steuerbaren Leistung handelt.

 

Die Konstellationen sind in der Praxis vielfältig und die Abgrenzung zwischen einer Vermittlungsleistung und anderen Leistungen fliessend. Oft verbleibt Interpretationsspielraum. Zu prüfen wäre konkret, ob der Sachverhalt klar ist oder ob allenfalls ein Ruling bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingereicht werden sollte. Wie oben anhand der Variante zum Gerichtsfall mit einer ausländischen Bank aufgezeigt, variiert je nach Konstellation auch der mögliche Aufrechnungsbetrag.

 

Für weitere Informationen oder eine individuelle Beratung kontaktieren Sie gerne Matthias Höhn, Mandatsleiter MWST, matthias.hoehn@fineac.ch.

 

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Matthias Höhn, Januar 2026