Publikationen Mehrwertsteuer

Fiskalvertretung und andere Mehrwertsteueraspekte im Rahmen der Geschäftstätigkeit mit Schweizer Kunden

Es gibt eine Vielzahl von Gründen, aus welchen im Ausland ansässige Gesellschaften sich im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit im schweizerischen Zollgebiet (Schweiz, Liechtenstein, deutsche Gemeinde Büsingen) freiwillig oder obligatorisch für Zwecke der Mehrwertsteuer registrieren.

 

Obligatorische Registrierungen resultieren unter anderem aus elektronischen Dienstleistungen an nicht Steuerpflichtige, Werklieferungen oder grundstücksbezogenen Leistungen.

 

Auf der anderen Seite entscheiden sich ausländische Gesellschaften für eine freiwillige Registrierung, wenn sie Kunden im schweizerischen Zollgebiet mit verzollten und versteuerten Waren (DDP) beliefern wollen. In diesem Zusammenhang ist in der Regel eine Unterstellungserklärung nötig, damit die ausländische Gesellschaft mehrwertsteuerlich als Importeur auftreten kann. Weiter können über eine Registrierung mit dem Schweizer Zoll digitale Dienstleistungen bezogen und vereinfachte Zahlungsverfahren genutzt werden.

 

Die im Ausland ansässigen Gesellschaften, welche sich auf einer freiwilligen oder obligatorischen Basis für Zwecke der schweizerischen Mehrwertsteuer registrieren, brauchen einen in der Schweiz ansässigen Fiskalvertreter. Der Fiskalvertreter agiert als lokale Adresse für die Korrespondenz mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Die Adresse des schweizerischen Fiskalvertreters muss auch bei Importen mit Unterstellungserklärung angegeben werden.

 

Es gibt im schweizerischen Mehrwertsteuerrecht verschiedene Spezialregelungen, die speziell Unternehmen aus dem EU-Raum überraschen können, weil das schweizerische Mehrwertsteuerrecht punktuell von jenem der EU abweicht.

 

Ausgeweiteter Begriff der Lieferung: Der Begriff der Lieferung umfasst nicht nur die Vermietung und den Verkauf physischer Waren, sondern auch die Arbeit an sich in der Schweiz befindlichen Gegenständen, sogar wenn die Waren nur auf ihre Funktion geprüft aber nicht verändert werden.

 

Force of attraction Prinzip: Wenn eine ausländische Gesellschaft in der Schweiz für Zwecke der schweizerischen Mehrwertsteuer registriert ist, muss der ausländische Leistungserbringer über Leistungen, die zuvor auf Stufe Empfänger der Bezugsteuer (schweizerische Version des Reverse Charge) unterlagen, die Mehrwertsteuer abrechnen. Eine ausländische Gesellschaft, welche elektronische Dienstleistungen ausschliesslich an mehrwertsteuerlich registrierte Leistungsempfänger erbringt, sollte grundsätzlich nicht steuerpflichtig werden. Ab der ersten elektronischen Dienstleistung an einen nicht steuerpflichtigen Kunden, bspw. eine Privatperson oder eine Zweigniederlassung einer ausländischen Versicherungsgesellschaft, unterliegen sämtliche weiteren Leistungen auf Stufe des Leistungserbringers der Steuer. Dies betrifft auch die Leistungen, die vor Eintreten der Steuerpflicht auf Stufe Leistungsempfänger der Bezugsteuer unterlagen.

 

Dual entity Prinzip: Ein ausländisches Stammhaus und seine schweizerische Betriebsstätte (gilt auch für eine Betriebsstätte im Ausland mit schweizerischem Stammhaus) sind zwei separate Steuersubjekte nach schweizerischem Mehrwertsteuerrecht. Aus diesem Grund müssen Leistungen zwischen diesen beiden Mehrwertsteuersubjekten mehrwertsteuerlich erfasst werden.

 

Für weitere Informationen oder eine individuelle Beratung zu den mehrwertsteuerlichen Möglichkeiten und Pflichten kontaktieren Sie gerne Matthias Höhn, Mandatsleiter MWST.

 

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Matthias Höhn, April 2026