Publikationen Rechnungswesen / Jahresabschluss

Die Behandlung von Bitcoin nach OR-Rechnungslegungsrecht

Bitcoin sind wie andere Kryptowährungen in aller Munde. Von einem Randphänomen von Cyberpunks haben Bitcoin den Weg in die «reale» Welt gefunden.

 

In Bern kann man Currywürste mit Bitcoin bezahlen, in Zug Aktien liberieren und Ab-gaben leisten. Somit stellt sich mittlerweile die Frage, wie Bitcoin in der Rechnungs-legung nach Obligationenrecht (OR) zu behandeln sind.

 

Die Kommission für Rechnungslegung (KRL) von Expertsuisse hat am 7. Dezember 2017 die «Ausgewählten Fragen und Antworten zum neuen Rechnungslegungsrecht» (Q&A) um Ausführungen zu Bitcoin ergänzt (neue Ziff. 7.4), welche nachfolgend kurz vorgestellt werden. Bitcoin sind zu aktivieren, da diese die Aktivierungsvoraussetzungen nach Art. 959 Abs. 2 OR erfüllen.

 

Kein gesetzliches Zahlungsmittel

Bitcoin sind (sicher vorläufig) nicht als flüssige Mittel zu betrachten. Zum einen fehlt bei Bitcoin die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel, was zumindest implizit voraus-gesetzt wird für eine Behandlung als flüssige Mittel. Zum anderen erfüllen Bitcoin auch ökonomische Voraussetzungen an eine Währung nicht, vor allem wegen der sehr hohen Volatilität und der fehlenden allgemeinen Akzeptanz als Zahlungs-mittel. In der Folge sind Bitcoin handelsrechtlich auch nicht als Fremdwährungen zu betrachten, da hierfür die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel im Herkunfts-land erwartet wird.

 

Behandlung als Wertschriften

Zwar sind Bitcoin rechtlich nicht als Wertpapiere zu betrachten. Eine Behandlung als Wertschriften ist jedoch angezeigt. Der bilanzielle Begriff «Wertschriften» umfasst neben Wertpapieren üblicherweise auch weitere Aktiven wie Gold und andere Edelmetalle (HWP [2014], Buchführung und Rechnungslegung, IV.2.3.1). Entsprechend ist die Bilanzposition «Wertschriften» offen genug definiert, um auch Bitcoin aufzunehmen. So-fern Bitcoin mit kurzfristiger Absicht gehalten werden, ist eine Bilanzierung als separate Position «Wertschriften» im Umlaufvermögen oder als Teil der Position «andere kurz-fristige Aktiven mit Börsenkurs» angezeigt. Sofern eine langfristige Halteintention be-steht, ist eine Bilanzierung als Wertschriften unter den Finanzanlagen sinnvoll. Da es sich bei Bitcoin rechtlich nicht um Forderungen handelt, ist eine Bilanzierung als kurz- oder langfristige Forderung nicht sachgerecht. Dies ist auch dann der Fall, wenn Bitcoin indirekt über einen sogenannten «Wallet-Provider» (wie bei einer Bank) gehalten werden, sofern ein Anspruch auf Bitcoin und nicht auf flüssige Mittel besteht. Bitcoin als identifizierbare, nicht-monetäre Aktiven ohne physische Substanz erfüllen an sich die Definition von immateriellen Aktiven. Damit ist eine Bilanzierung in dieser Position bei langfristiger Halteintention zulässig. Dies entspricht auch der IFRS-Praxis, womit IFRS-Anwender für den OR-Abschluss keine Umgliederung vornehmen müssen.

 

Bewertung von Bitcoin

Die Bewertung der Bitcoin erfolgt nach den Bestimmungen jener Bilanzposition, in welcher die Bitcoin bilanziert werden. Dabei bestehen bei allen Klassierungen Wahl-rechte zur Bewertung. Zum einen kann die Bewertung zu Anschaffungskosten erfolgen. Zum anderen ist auch eine Bewertung zu beobachtbaren Börsenkursen möglich. Dabei kann auf die Bewertung der Eidg. Steuerverwaltung oder zu effektiven Transaktions-kursen auf den für die Unternehmung relevanten Handelsplätzen abgestellt werden. Ferner sind Offenlegungsvorschriften zu beachten. In Frage kommen: Rechnungs-legungsgrundsätze, Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuter-ungen, Bewertung zu beobachtbaren Marktpreisen, Schwankungsreserve, Ereignisse nach dem Bilanzstich-tag.

 

Position nicht abschliessend

Bei Bitcoin handelt es sich nach wie vor um ein neues Phänomen. Die Diskussion zur rechtlichen, steuerlichen, aber auch bilanziellen Behandlung von Bitcoin ist noch jung. Erste, fundierte Schlussfolgerungen können aber schon gezogen werden. In diesem Sinne ist die Position in den Q&A von Expertsuisse zum neuen Rechnungslegungsrecht als vorläufiger Stand zu verstehen. 

 

Kommission für Rechnungslegung von Expertsuisse René Krügel, Wirtschaftsprüfer, Partner bei BDO AG, Luzern 26. Februar 2018

 

Stichworte: Kryptowährungen, OR-Rechnungslegung