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Lohngleichheitsanalyse – Bin ich als Arbeitgeber davon betroffen?

Alle Betriebe in der Schweiz mit 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind seit dem 1. Juli 2020 verpflichtet, bis am 30. Juni 2021 eine Lohngleichheitsanalyse zu erstellen.

 

Diese Lohngleichheitsanalyse muss von unabhängiger Seite überprüft und die Resultate allen Mitarbeitenden und evtl. den Aktionären offen gelegt werden.

 

Was muss ich als Arbeitgeber bezüglich Erstellung einer Lohngleichheitsanalyse wissen / berücksichtigen:

 

Betrieb: Ein Betrieb ist ein rechtsformunabhängiger Begriff. Somit sind neben den Kapital- auch Personengesellschaften, Einzelunternehmen wie auch Stiftungen und Vereine von den Vorgaben betroffen (für den öffentlich-rechtlichen Sektor gilt das Gesetz gleichermassen).  

 

100+ Beschäftigte: Der Schwellenwert rechnet sich anhand der Anzahl im Betrieb Beschäftigten, unabhängig von deren Arbeitspensum. Das Total der Mitarbeitenden im rechtlich selbständigen Betrieb ist massgeben (keine Konzernbetrachtung). Lernende und Praktikanten müssen nicht eingerechnet werden.  Die Erhebung der Anzahl Angestellten erfolgt per 1. Januar des entsprechenden Jahres. Unter dem Jahr muss der Schwellenwert nicht überprüft werden.

 

Analyse: Die Analyse muss nach einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode durchgeführt werden. Hierfür stellt der Bund ein Tool zur Verfügung (LOGIB). Zeigt die Analyse Lohndifferenzen auf, muss alle 4 Jahre eine erneute Analyse durchgeführt werden. Zeigt die Analyse, dass die Lohngleichheit eingehalten ist, müssen keine weiteren Analysen durchgeführt werden. Per 1. Juli 2032 wird das Gesetz automatisch ausser Kraft gesetzt.

 

Prüfung: Die Lohngleichheitsanalyse muss von einer unabhängigen, qualifizierten Stelle überprüft werden.

 

Offenlegung/Information: Alle Beschäftigten sind über die Ergebnisse der Analyse schriftlich zu informieren. Unternehmen, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, müssen die Ergebnisse der Analyse im Anhang der Jahresrechnung offenlegen.

 

Sanktionen: Das Gesetz sieht keine Sanktionen (Bussen, etc.) vor, wenn die gesetzliche Vorgabe nicht erfüllt wird. Neben einem möglichen Reputationsschaden (als Arbeitgeber) kann davon ausgegangen werden, dass die Revisionsstelle in ihrem Bericht zur Prüfung der Jahresrechnung einen Hinweis auf den Gesetzesverstoss aufnehmen wird.  

 

Unsere Empfehlung: Wir empfehlen jedem Arbeitgeber, die Anzahl Beschäftigten jeweils per 1. Januar zu erheben und davon die Pflicht zur Erstellung einer Lohngleichheitsanalyse abzuleiten. Besteht eine Pflicht, sollte der Aufwand für die Datenerhebung, Datenverarbeitung, Prüfung und die Koordination der zu involvierenden Parteien nicht unterschätzt werden.

 

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung. Wir helfen gerne. Senden Sie uns eine E-Mail an info@fineac.ch oder rufen Sie uns an 041 727 51 00.

 

Patrick Lindegger 30. Juni 2020

 

Stichworte: Lohngleichheitsanalyse, Lohnadministration, Payroll