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Vaterschaftsurlaub korrekt umsetzen

Die vom Schweizer Stimmvolk deutlich angenommene Vorlage für einen bezahlten Vaterschaftsurlaub tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.  

 

Alle erwerbstätigen Väter von Kindern, welche nach dem 31. Dezember 2020 geboren wurden, haben das Recht auf einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub. Sie müssen diesen Urlaub innerhalb von sechs Monaten nach Geburt des Kindes beziehen, am Stück oder verteilt auf einzelne Tage.

 

Wer hat Anspruch

Es gelten die gleichen Grundsätze wie beim Mutterschaftsurlaub. Väter, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes erwerbstätig sind, sei es als Arbeitnehmer oder als Selbstständigerwerbender, haben Anspruch auf eine Entschädigung. Sie müssen zudem neun Monaten vor der Geburt in der AHV obligatorisch versichert und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang erwerbstätig gewesen sein.

 

Väter, welche zum Zeitpunkt der Geburt arbeitslos sind, haben Anspruch, wenn sie bis zur Geburt Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten haben oder am Tag der Geburt die zum Bezug der Arbeitslosenentschädigung erforderliche Beitragsdauer erfüllen.

 

Der Anspruch endet nach 6 Monaten oder nach Bezug der Taggelder. Bei einer Adoption besteht kein Anspruch auf Vaterschaftsurlaub.

 

Höhe und Dauer der Entschädigung
Wie beim Mutterschaftsurlaub beträgt die Entschädigung 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes, höchstens aber Fr. 196 pro Tag. Der Vater hat Anspruch auf höchstens 14 Taggelder. Er kann sie wochen- oder tageweise beziehen.

 

Antrag auf Entschädigung
Die Entschädigung wird nicht automatisch ausbezahlt, sie muss bei der entsprechenden Ausgleichskasse angefordert werden. Sie geht entweder direkt an den Arbeitnehmer oder an den Arbeitgeber, wenn dieser den Lohn während des Urlaubs weiterhin bezahlt. Sie müssen sich überlegen, ob Sie die Entschädigung 1:1 weitergeben oder diese allenfalls auf 100% Lohnfortzahlung ausgleichen.

 

Kosten und Finanzierung
Finanziert wird der zweiwöchige Vaterschaftsurlaub über die Erwerbsersatzordnung (EO), also überwiegend mit Beiträgen der Erwerbstätigen und der Arbeitgeber. Das Bundesamt für Sozialversicherungen schätzt die Kosten des Urlaubs bei Inkrafttreten der Vorlage auf rund Fr. 230 Millionen pro Jahr. Dafür muss der Beitrag an die EO von heute 0,45 auf 0,50 Lohnprozente erhöht werden. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern übernehmen deren Arbeitgeber die Hälfte davon. Denken Sie also daran, die Abzüge ab dem 1. Januar 2021 entsprechend anzupassen.

 

 

WAS  wir tun ist nicht einzigartig, aber WIE wir es tun!

 

Kathrin Kühn 23. November 2020

 

Stichworte: Vaterschaftsurlaub