Publikationen Saläradministration / Sozialversicherungen

KiTa Subventionen unterliegen der AHV

Aus welchen Gründen müssen Kostenbeteiligungen an der KiTa durch den Arbeitgeber abgerechnet werden?

 

Aufgrund des Fachkräftemangels versuchen immer mehr Arbeitgeber sich als modernes und arbeitnehmerfreundliches Unternehmen darzustellen. Oft wird den Mitarbeitenden deshalb nach der Elternschaft die Möglichkeit der Teilzeitarbeit, Home-Office oder Subventionen an eine KiTa angeboten. Bei der Subvention an eine KiTa spielt es keine Rolle ob es sich um Zuschüsse an eine Betriebseigene KiTa oder eine externe KiTa handelt.

 

Wenn sich Unternehmen an den Kosten der Kinderbetreuung von Mitarbeitenden in betriebseigenen oder angeschlossenen Kindertagesstätten beteiligen, sind diese, gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 17. Oktober 2022 (9C_466/2021), AHV-beitragspflichtig.

 

Was sind die Gründe, dass solche Subventionen nicht von der AHV ausgenommen sind?

  • Gemäss Bundesgericht fehlt eine gesetzliche Grundlage
  • Es handelt sich nicht um eine Familienzulage im Sinne der AHV-Verordnung
  • Keine Haushaltszulage die eine feste, von der Höhe des Lohnes unabhängige, Leistung darstellt
  • Leistungen nur an Mitarbeiter, welche eine gewisse Lohnsumme nicht übersteigen
  • KiTa-Subventionen haben auch einen Anreiz bei der Personalrekrutierung und -erhaltung welche über einen reinen sozialen Zweck hinausgehen

 

Falls Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, helfen wir Ihnen gerne weiter. leisibach@fineac.ch

 
 

 

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WAS wir tun ist nicht einzigartig, aber WIE wir es tun!

 

Reto Leisibach, 3. Mai 2023

 

Stichworte: KiTa, Subventionen, AHV, Saläradministration