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Wichtiger Bundesgerichtsentscheid: Keine Auszahlung des Ferienlohnes bei Vollzeitbeschäftigung

Ein bedeutender Entscheid des Bundesgerichts hat die Rechtsprechung bezüglich der Abgeltung von Ferienlohnansprüchen von Stundenlöhnern bei einer Vollzeitbeschäftigung verschärft.

 

Gemäss Bundesgerichtsentscheid BGer 4A_357/2022 vom 30. Januar 2023 ist die Abgeltung des Ferienlohnanspruchs aufgrund monatlicher Schwankungen ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer im Stundenlohn in Vollzeit bei derselben Arbeitgeberin beschäftigt ist.

 

Das Gesetz verbietet gemäss Art. 329d Abs. 2 OR ausdrücklich die Auszahlung des Ferienlohns während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat auch während den Ferien einen Anspruch auf seinen Lohn, der ihm den notwendigen finanziellen Rückhalt bietet.

 

Das Bundesgericht empfiehlt, den Ferienzuschlag auf jeder Lohnabrechnung detailliert zu berechnen und auszuweisen. Dieser Ferienzuschlag soll dann wieder abgezogen und auf einem separaten Feriengeld-Konto des Mitarbeiters gutgeschrieben werden. Die Auszahlung des Feriengeldes erfolgt erst beim tatsächlichen Ferienbezug.

 

Der Bundesgerichtsentscheid betont die Wichtigkeit einer korrekten Handhabung des Ferienlohns und stellt klar, dass eine monatliche Auszahlung des Ferienlohnanspruchs von Stundenlöhnern bei Vollzeitbeschäftigung nicht zulässig ist. Für Stundenlöhner hingegen gibt es klare Richtlinien, um eine faire und gesetzeskonforme Auszahlung des Ferienlohns zu gewährleisten. Arbeitgeber sollten diese Regelungen genau beachten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden und den Arbeitnehmern ihre rechtmässigen Ansprüche zu sichern.

 

Für eine individuelle Beratung oder weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Reto Leisibach, Mandatsleiter Treuhand und Partner, reto.leisibach@fineac.ch.

 

 

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Reto Leisibach, 14.06.2024

 

Stichworte: Ferienlohn, Bundesgerichtsentscheid, Saläradministration, Vollzeitbeschäftigung