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Abgeltung des Ferienlohns mit dem laufenden Lohn

Das Thema der Ferienabgeltung mit dem laufenden Lohn wird von den Schweizer Gerichten regelmässig behandelt. Diesen Sommer hat das Bundesgericht mit dem Urteil vom 16. Juli 2024 (BGer 4A_222/2024) die strengen Regelungen dazu erneut bestätigt.

 

Gesetzliche Grundlage

Gemäss Art. 329d Abs. 2 des Schweizer Obligationenrechts ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Ferien während eines laufenden Arbeitsverhältnisses auszuzahlen. In der Praxis werden jedoch viele Löhne im Stundenlohn mit Ferien- und Feiertagsentschädigung ausbezahlt. Dass diese Gültigkeit haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Unregelmässige Beschäftigung: Es muss sich um eine unregelmässige Beschäftigung handeln.
  2. Klar ausgewiesener Ferienlohn: Der für die Ferien bestimmte Lohnanteil muss im Arbeitsvertrag deutlich ausgeschieden sein – entweder als fester Betrag oder als Prozentsatz. Es reicht nicht, diesen nur auf der Lohnabrechnung auszuweisen.

 

Das aktuelle Bundesgerichtsurteil

In dem Urteil vom 16. Juli 2024 verlangte eine Arbeitnehmerin, die als Sprachlehrerin auf Stundenlohnbasis beschäftigt war, die Nachzahlung ihres Ferienlohns für den Zeitraum vom 25. September 2017 bis zum 31. Dezember 2020. Das Bundesgericht gab ihr recht, da im Arbeitsvertrag kein Hinweis darauf bestand, dass sie einer Ferienauszahlung zugestimmt hatte. Auch die Tatsache, dass die Ferienentschädigung auf den Lohnabrechnungen separat ausgewiesen war, genügte nicht. Der Arbeitgeber konnte die angeblich mündliche Vereinbarung über die Ferienauszahlung nicht ausreichend nachweisen, und das Gericht stellte klar, dass solche Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden müssen.

 

Handlungsempfehlungen

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass Ferienauszahlungen eine Ausnahme bleiben sollten und klare Regelungen getroffen werden müssen. Prüfen Sie daher bestehende und neue Arbeitsverträge, bei denen Ferien oder Feiertage ausbezahlt werden, auf folgende Punkte:

  • Wurde im Arbeitsvertrag eine Ferienauszahlung klar festgelegt? (Als Betrag oder Prozentsatz)
  • Werden die Ferien- und Feiertagsentschädigungen auf den Lohnabrechnungen separat betragsmässig und prozentual ausgewiesen?
  • Handelt es sich um eine unregelmässige Beschäftigung?

Wenn eine dieser Fragen verneint wird, besteht das Risiko, dass Mitarbeitende nachträglich Ferienansprüche geltend machen und diese gerichtlich durchsetzen können.

 

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Nicole Steinemann, Oktober 2024

 

Stichworte: Ferienabgeltung, Bundesgerichtsurteil, Saläradministration