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Steuerliche Regelung für Vorfälligkeitsentschädigung

Die Vorfälligkeitsentschädigung wird aufgrund eines wegweisenden Bundesgerichtsentscheides neu definiert. Im Beitrag erfahren Sie mehr, wie die Handhabung ist.

 

Mit einem wegweisenden Bundesgerichtsentscheid vom 3. April 2017 (2C_1165/2014, 2C_1166/2014, 2C_1148/2015) wurde die bisher uneinheitliche Praxis der Kantone bei der steuerlichen Behandlung von Vorfälligkeitsentschädigungen (Fragestellung: bei welcher Steuer kann die Entschädigung allenfalls abgezogen werden?) per sofort neu definiert:

 

Vorfälligkeitsentschädigungen beim Verkauf einer Liegenschaft 

Die Entschädigungen, welche bei einer Auflösung der Hypotheken im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Liegenschaft anfallen, können bei der Grundstückgewinnsteuer abgezogen werden. (Ein Abzug bei der Einkommensteuer entfällt daher)

 

Vorfälligkeitsentschädigungen bei der Umfinanzierung von Hypotheken

Die Entschädigungen können im Sinne eines Schuldzinses bei der Einkommenssteuer abgezogen werden, sofern mit der gleichen Bank (mit dem gleichen Gläubiger) weiterhin eine Darlehensbeziehung eingegangen wird.

 

Achtung

Sollte die neue Darlehensbeziehung mit einer anderen Bank (mit einem anderen Gläubiger) eingegangen werden, können die Entschädigungen im Sinne eines Schadenersatzes nicht von der Einkommenssteuer abgezogen werden.

 

 

Da diese Regelung per sofort gilt sollte man prüfen, ob sie allenfalls bei offenen und pendenten Steuerfällen anwendbar ist.

 

Bei Fragen stehen Ihnen sehr gerne Cornelia Hager oder  

Albert Blattmann 14.07.2017

 

Stichworte: Hypothek