Publikationen Steuern

Steuernews aus dem Bundeshaus

In den letzten Wochen wurden unter der Bundeshauskuppel einige Beschlüsse gefasst und Änderungen angestossen. Anbei eine kurze Übersicht zu den wichtigsten Punkten:

 

Einkommenssteuer
Geplante Erhöhung Abzug für Prämien obligatorische Krankenpflege- und Unfallversicherung bei der direkten Bundessteuer
Der Abzug soll von CHF 1,700 auf CHF 3,000 erhöht werden bzw. von CHF 3,500 auf CHF 6,000 bei Ehepaaren. Zudem soll die Abzugslimite pro Kind oder unterstützungspflichtige Person von CHF 700 auf CHF 1,200 erhöht werden. Die Kantone können die Abzugshöhe für Zwecke der kantonalen und kommunalen Einkommenssteuer wie bis anhin selber festsetzen.

 

Verrechnungssteuer
Geplante Erleichterungen beim Meldeverfahren im Konzern

Die erforderliche Mindestbeteiligung im nationalen Verhältnis soll auf 10% (von 20%) gesenkt werden und zudem soll die im internationalen Verhältnis einzuholende Bewilligung für das Meldeverfahren (Formular 823/B/C) neu fünf (statt drei) Jahre gültig sein.

 

Verrechnungssteuer und Umsatzabgabe
Geplante Abschaffung Verrechnungssteuer auf inländischen Zinsen und Umsatzabgabe auf inländischen Obligationen

Die Abschaffung erstreckt sich aber nicht auf Zinsen auf Kundenguthaben an inländische natürliche Personen. Im Verbund mit der Abschaffung der Umsatzabgabe auf inländischen Obligationen soll der Standort Schweiz für den Fremdkapitalmarkt, insbesondere für Konzernfinanzierungsaktivitäten gestärkt werden.

 

Emissionsabgabe
Abschaffung per 1. Januar 2022 (Referendum angekündigt)

Der Bund erhebt bei Zuführungen von Eigenkapital in Schweizer Kapitalgesellschaften und Genossenschaften durch die Beteiligungsinhaber eine Emissionsabgabe von 1%, deren Abschaffung grundsätzlich per 1. Januar 2022 beschlossen wurde. Die SP hat aber ein Referendum angekündigt und somit könnte es zu einer Volksabstimmung kommen.

 

MWST
Keine Vorsteuerkorrektur bei COVID-19-Beiträgen

Steuerpflichtige Unternehmen, die COVID-19-Beiträge in Form von Subventionen (Zahlungen, Zinsvorteile auf Darlehen, Rückzahlungsverzichte von Darlehen oder Schuldenerlasse) erhalten, müssen keine Kürzung des Vorsteuerabzugs auf dem Warenaufwand und auf den Investitionen vornehmen.

 

Verzugs- und Vergütungszinsen
Vereinheitlichung der Zinssätze auf Abgaben und Steuern per 1. Januar 2022

Ab 1. Januar 2022 beträgt der einheitliche Satz für den Vergütungszins für Rückerstattungen und den Verzugszins 4.0% für u.a. Zölle, Stempelabgaben, MWST, direkte Bundessteuer und Verrechnungssteuer etc. Für Zwecke der direkten Bundessteuer erfolgt somit eine Erhöhung des Verzugszinses von 3% auf 4%, jedoch wird der Vergütungszins von aktuell 0% auf ebenfalls 4% erhöht. Der Vergütungszins für freiwillige Vorauszahlungen bleibt bei 0.0%.

 

Für eine individuelle Beratung oder weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Remo Merz, dipl. Steuerexperte, merz@fineac.ch.

 

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WAS wir tun ist nicht einzigartig, aber WIE wir es tun!

 

Remo Merz, 29. Juni 2021

 

Stichworte: Steuern, Steuer-Tipps, Fineac, Steuererklärung