Publikationen Steuern

Bundesgerichtsentscheid zu WEF Vorbezug: Lockerung der Bestimmungen?

Die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge («WEF») ist neben anderen Einschränkungen grundsätzlich nur für selbstbewohntes Wohneigentum (Eigenbedarf) möglich und muss bei einer Veräusserung (oder dieser wirtschaftlich gleichzusetzen) zurückbezahlt werden. Das Bundesgericht hat nun aber in einem Fall (BGE 9C_293/2020) mit WEF Vorbezug und späterer Vermietung das Rückzahlungsbegehren der Pensionskasse abgelehnt.

 

Im vorliegenden Fall wurde im Jahr 2003 eine Wohnung durch den WEF Vorbezug mitfinanziert und auch bis zur Fremdvermietung ab dem Jahr 2016 selbstbewohnt.

 

Das Bundesgericht hält fest, dass solange das Wohneigentum nicht verkauft wird und mit der üblichen Kündigungsfrist von drei Monaten fremdvermietet wird, die Mittel aus dem WEF Vorbezug gebunden bleiben. Entsprechend wird keine Rückzahlung durch eine Veräusserung des Wohneigentums ausgelöst. Das Bundgericht macht aber den Vorbehalt und schränkt obige Ausführungen wieder ein, dass ein WEF Vorbezug zweckwidrig wäre, falls von Anfang an die Absicht einer Fremdvermietung (als Investment) vorlag.

 

Insofern wird ein WEF Vorbezug weiterhin nur für den Eigenbedarf möglich sein. Nach Bundesgericht darf aber ein aus WEF Vorbezug mitfinanziertes Wohneigentum nach Jahren eigener Nutzung vermietet werden ohne eine Rückzahlung des WEF Vorbezugs an die Pensionskasse auszulösen.

 

Für eine individuelle Beratung oder weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Remo Merz, dipl. Steuerexperte, merz@fineac.ch.

 

Folgen Sie uns auf LinkedIn und bleiben Sie auf dem neusten Stand.

 

WAS wir tun ist nicht einzigartig, aber WIE wir es tun!

 

Remo Merz, 30.07.2021

 

Stichworte: Steuern, Bundesgerichtsentscheid, Wohneigentumsförderung