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Quellensteuer: Wegfall Tarifkorrektur / freiwillige nachträgliche ordentliche Veranlagung

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist erstmals für das Steuerjahr 2021 anzuwenden und bis am 31. März 2022 (gleiche Frist wie bei der Tarifkorrektur) muss der entsprechende Antrag eingereicht werden.

 

Mittels der Einreichung einer Tarifkorrektur konnten der Quellensteuer unterliegende Personen bisher zusätzliche steuerliche Abzüge geltend machen. Mit der Einführung der Quellensteuerrevision per 1. Januar 2022 (vgl. auch unsere Publikation) wurde diese Möglichkeit aufgehoben.

 

Die Tarifkorrektur erlaubte bspw. die Einzahlung in die Säule 3a, den BVG-Einkauf, die Zahlung von Alimenten etc. zusätzlich auch für quellensteuerpflichtige Personen geltend zu machen. Damit jene betroffenen Personen aber in Zukunft nicht schlechter gestellt werden, wurde die Tarifkorrektur mit der freiwilligen nachträglichen ordentlichen Veranlagung («NOV») ersetzt. Die NOV ist erstmals für das Steuerjahr 2021 anzuwenden und bis am 31. März 2022 (gleiche Frist wie bei der Tarifkorrektur) muss der entsprechende Antrag eingereicht werden.

 

Die NOV wird einiges mehr an Arbeit auslösen im Vergleich zur vormaligen Tarifkorrektur, da eine ordentliche Steuererklärung über das weltweite Einkommen und Vermögen im jeweiligen Wohnsitz- bzw. Arbeitskanton eingereicht werden muss. Zudem führt die NOV nicht zu einer Entlassung aus der Quellensteuerpflicht, die abgelieferte Quellensteuer wird mit der anhand der NOV ermittelten definitiven Steuerlast verrechnet.

 

Die neuen Regelungen bedürfen einer sauberen Auslegung und Beurteilung der Umstände von quellensteuerpflichtigen Personen, welche bis Ende März 2022 erfolgen muss. Ebenfalls muss beachtet werden, dass wenn sich eine Quellensteuerpflichtige Person für das NOV entschieden hat, in Zukunft immer eine Steuererklärung ausfüllen muss. Der Steuerpflichtige muss daher gut überlegen, ob es Sinn macht, eine NOV zu beantragen. Wenn bspw. nur in einem Jahr ein Pensionskasseneinkauf vorgenommen wird, muss geprüft werden, ob in der Zukunft nicht eine höhere Steuerlast vorliegen kann.

 

Für eine individuelle Beratung oder weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Reto Leisibach, leisibach@fineac.ch oder Cornelia Hager, hager@fineac.ch.

 

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Reto Leisibach, 13. Januar 2022

 

Stichworte: Steuer, Quellensteuer, Tarifkorrektur