Publikationen Steuern

Grenzüberschreitende Arbeitstätigkeit

Grenzgänger und leitender Angestellter nach DBA CH/DE und multilaterale Vereinbarung zur Zuständigkeit bei Telearbeit («Remote Working»)

 

Einkommenssteuer: Neue Regeln für leitende Angestellte nach dem DBA CH/DE

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland («DBA CH/DE») erlaubt es dem Sitzstaat einer Arbeitgeberin, das Salär eines sog. «leitenden Angestellten» auch bei dessen steuerlichen Ansässigkeit in einem anderen Staat zu besteuern. Als leitende Angestellte gelten Aufsichts- und Verwaltungsräte, Vorstandsmitglieder, Direktoren, Vize-Direktoren, Generaldirektoren, Geschäftsführer und Prokuristen. Bis dato wurde diese Regelung aber nur auf jene Personen angewandt, deren Funktion und Prokura im Handelsregister eingetragen ist.

 

Gemäss Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2023 gelangt die Sonderregelung nun auch für Person zur Anwendung, deren Einzel- oder Kollektivunterschrift aber nicht die Funktion im Schweizer Handelsregister eingetragen ist. Es kann zudem auch Mitarbeiter betreffen, die aus zivilrechtlicher Sicht innerhalb der Arbeitgeberin eine vergleichbare Stellung zu einem leitenden Angestellten mit Leitungs- und Vertretungsbefugnis einnehmen. Mangels Handelsregistereintrag ist diese Stellung anderweitig nachzuweisen (bspw. Unterschriftsreglement, Beschluss über Handlungsvollmacht, Höhe des Lohnes mit/ohne Gewinnbeteiligung, Anzahl weisungsgebundene Personen, Kompetenz bzgl. Einstellung/Entlassung sowie Beförderung von Mitarbeitern, etc.).

 

Mit dieser Anpassung fallen allenfalls zusätzliche Mitarbeiter unter die Regelung bzw. können allenfalls weitere Mitarbeiter von dieser Regelung profitieren. Es empfiehlt sich bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten zwischen Deutschland und der Schweiz die einkommenssteuerliche Situation von Personen mit Leitungs- und Vertretungsbefugnis genau zu analysieren.

 

Sozialversicherung: Kein Zuständigkeitswechsel bei Tele-/Fernarbeit («Remote working») unter 50% ab dem 1. Juli 2023 in bestimmten Staaten

Die flexible Anwendung der EU-Unterstellungsregeln (Freizügigkeitsabkommen und EFTA-Übereinkommen) im Bereich der sozialen Sicherheit im Zusammenhang mit dem Coronavirus läuft am 30. Juni 2023 aus. Bis zu diesem Datum unterliegt eine Person weiterhin der Sozialversicherung im Land des Arbeitgebers, auch wenn die Tätigkeit in Form von Telearbeit unabhängig vom Umfang im Wohnland (EU/EFTA) erfolgt.

 

Ab dem 1. Juli 2023 wird diese Regel grundsätzlich mit der Beschränkung auf weniger als 50% übernommen. D.h., ab dem 1. Juli 2023 kann ein Mitarbeiter bis 49.9% seiner Tätigkeit in Telearbeit in seinem Wohnsitzstaat für einen Arbeitgeber in einem anderen Staat erledigen ohne Wechsel der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung. Die Vereinbarung trifft aber nur auf Staaten zu, welche die Vereinbarung unterzeichnen werden. Neben der Schweiz haben die folgenden Staaten die Absicht zur Unterzeichnung geäussert: Deutschland, Österreich, Belgien, Estland, Finnland, Ungarn, Irland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, die Slowakei, die Tschechische Republik, sowie Liechtenstein und Norwegen. Die Vereinbarung ist zudem nur anwendbar für Personen, für welche das Freizügigkeitsabkommen mit der EU bzw. EFTA-Übereinkommen gilt (primär Staatsbürger dieser Länder).

 

Für eine individuelle Beratung oder weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Remo Merz, dipl. Steuerexperte remo.merz@fineac.ch.

 

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WAS wir tun ist nicht einzigartig, aber WIE wir es tun!

 

Remo Merz, 30. Mai 2023

 

Stichworte: Steuern, Grenzüberschreitende Arbeitstätigkeit