Publikationen Steuern
Einkommenssteuer
Bundesgerichtsentscheid zur Abzugsfähigkeit der Unterhaltskosten bei einer Totalsanierung
Die bisherige Bundesgerichtspraxis qualifizierte bis anhin bei Totalsanierungen/umfassenden Sanierungen von Wohneigentum unter der Prämisse des «wirtschaftlichen Neubaus» die Kosten grundsätzlich vollumfänglich als Anlagekosten, welche bei der Einkommenssteuer nicht zum Abzug zugelassen wurden.
Mit dem Urteil vom Februar dieses Jahres (BGE 9C_677/2021) hat das Bundesgericht nun seine eigene Praxis des «wirtschaftlichen Neubaus» umgestossen. Es wird dabei anerkannt, dass eine pauschale Zuteilung der Sanierungskosten als Anlagekosten nicht mehr zulässig ist. Die einzelnen Arbeiten sind anhand des objektiv-technischen Charakters (und nicht aus einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise) zu untersuchen und für steuerliche Zwecke auf wertvermehrende (Anlagekosten) und werterhaltende (Unterhaltskosten) aufzuteilen. Daneben gibt es eine weitere Kategorie von Kosten, welche aus politischen Gründen einen Abzug bei der Einkommenssteuer zulassen: Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen, denkmalerische Pflege und Rückbaukosten für Ersatzneubau. Die totalen Kosten einer umfassenden Sanierung sind somit zukünftig auf eine dieser drei Kategorie zuzuteilen.
Für Privatpersonen ist dies aus steuerlicher Sicht eine positive Entwicklung und sollte die (notwendige) umfassende Sanierung von Wohneigentum zumindest aus steuerlicher Sicht nicht mehr behindern, indem diese einzelnen Sanierungsarbeiten gleichgestellt wird bzw. anhand derselben Kriterien steuerlich beurteilt wird.
Für eine individuelle Beratung oder weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Remo Merz, dipl. Steuerexperte remo.merz@fineac.chB oder Barbara Bucher, Mandatsleiterin, barbara.bucher@fineac.ch.
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Remo Merz, 7. Juni 2023
Stichworte: Steuern, Liegenschaftskosten, Totalsanierung