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OECD/G20-Mindestbesteuerung: Schweizer Stimmvolk sagt Ja

Am Sonntag, 18. Juni 2023 hat das Schweizer Stimmvolk mit einem deutlichen «Ja» (78.45%) der Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung grosser Unternehmensgruppen in der Schweiz zugestimmt.

 

Die Verfassung wird dahingehend geändert, dass zukünftig multinationale Unternehmen mit einem konsolidierten Jahresumsatz ab EUR 750 Millionen einer Mindestbesteuerung von 15% (effektiver Gewinnsteuersatz) unterliegen müssen. Somit fällt man unter folgenden Bedingungen unter die Mindestbesteuerung:

 

  • Multinationales Unternehmen: mind. zwei Geschäftseinheiten (Tochtergesellschaften und Betriebsstätten) in zwei unterschiedlichen Staaten; und
  • Weltweit konsolidierter Mindestumsatz von EUR 750 Mio. in zwei der letzten vier Geschäftsjahre.

Die Bundesverwaltung erwartet, dass etwa 100 Schweizer Konzerne und einige Tausend ausländische Unternehmensgruppen mit Geschäftseinheiten in der Schweiz mit Konzentration auf die Kantone Zug und Basel-Stadt betroffen sein werden. Alle anderen Unternehmen (rund 600'000 gemäss Bundesverwaltung), welche obigen Bedingungen nicht kumulativ erfüllen, sind von dieser Reform nicht betroffen. Die Umsetzung erfolgt voraussichtlich per 1. Januar 2024.

 

Mit der Verfassungsänderung wird auch die Schweizer Massgeblichkeit der Handelsbilanz als Basis für die Ermittlung der Steuern durchstossen. Betroffene Unternehmen haben neu auch einen Abschluss nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (bspw. IFRS, US GAAP oder Swiss GAAP FER) zu erstellen, welcher nach Korrekturen gemäss den OECD/G20 Global Anti-Base Erosion Model Rules («GloBE Rules») als Grundlage für die Ermittlung der Mindestbesteuerung dient. Resultiert basierend darauf eine tiefere Besteuerung als 15%, wird eine Ergänzungssteuer in der Differenz erhoben. Aufgrund der GloBE Rules kann nicht per se anhand der ordentlichen Gewinnsteuersätze der Kanton definiert werden, welche Gesellschaften effektiv von der Mindestbesteuerung betroffen sind. So ist in gewissen Konstellationen möglich, dass eine Gesellschaft mit Sitz in Zug die Mindestbesteuerung erfüllt (trotz effektivem Gewinnsteuersatz von rund 12%) aber eine Gesellschaft mit Sitz in Zürich (trotz effektivem Gewinnsteuersatz von rund 20%) darunterfällt.

 

Es empfiehlt sich sorgfältig zu prüfen, ob Sie gemäss obigen Bedingungen unter die Mindestbesteuerung fallen oder nicht. Bitte beachten Sie, dass Sie auch als «kleinere» Schweizer Gruppengesellschaft als Teils eines (internationalen) Konzerns mit mindestens EUR 750 Mio. unter die Mindestbesteuerung fallen. Die Verordnung über die Umsetzung sollte vom Bundesrat Ende Sommer veröffentlicht werden und dann für weitere Klarheit sorgen.

 

Für eine individuelle Beratung oder weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Remo Merz, dipl. Steuerexperte remo.merz@fineac.ch.

 

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Remo Merz, 20. Juni 2023

 

Stichworte: OECD, G20-Mindestbesteuerung