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Norwegen/Schweiz: Norwegen anerkennt in der Schweiz der Besteuerung nach dem Aufwand (Pauschalbesteuerung) unterliegende Personen als steuerlich ansässig im Sinne des DBA Schweiz/Norwegen an

Mit Erklärung vom 30. Juni 2023 (LINK Norwegische Behörden) hat das norwegische Finanzministerium zuhanden der norwegischen Steuerverwaltung festgehalten, dass in der Schweiz der modifizierten Pauschalbesteuerung unterliegende Personen gemäss Art. 4 des Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Norwegen (DBA Schweiz/Norwegen) als in der Schweiz steuerlich ansässig gelten. Die Schweiz bleibt somit weiterhin eine attraktive Option als Zuzugsstaat für Norweger, welche nun unter Umständen sogar von einer (modifizierten) Pauschalbesteuerung profitieren können.

 

Mit einigen Ausnahmen bieten die meisten Schweizer Kantone vermögenden Ausländern weiterhin die Möglichkeit der Besteuerung nach dem Aufwand (Pauschalbesteuerung). Die Ansässigkeitsfrage im Verbund mit der Pauschalbesteuerung sorgt aber oft für Unsicherheiten bei der Anrufung von Doppelbesteuerungsabkommen. Es ist zu begrüssen, dass Norwegen in dieser Hinsicht Klarheit geschaffen. Es ist in der Schweiz wohnhaften pauschalbesteuerten Personen nun möglich die norwegische Quellensteuer (Kupongskatt) auf Dividenden aus norwegischer Quelle von 25% um 10% auf 15% zu reduzieren. Die restlichen 15% (Sockelsteuer) sollten der Schweizer Steuerlast angerechnet werden können.

 

Eine umfassende Abklärung sämtlicher Umstände des Einzelfalls bleibt aber aufgrund der kantonalen Unterschiede weiterhin unverzichtbar.

 

Für eine individuelle Beratung oder weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Remo Merz, dipl. Steuerexperte remo.merz@fineac.ch.

 

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Remo Merz, 31. August 2023

 

Stichworte: Norwegen, Pauschalbesteuerung