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Zug: Klares Ja zur 8. Teilrevision des Zuger Steuergesetzes

Am letzten Sonntag hat das Zuger Stimmvolk die 8. Teilrevision des Zuger Steuergesetzes mit einem Ja-Anteil von 72.3% deutlich angenommen. Ab dem Steuerjahr 2024 gelten somit die folgenden Anpassungen:

 

Erhöhung Kinderbetreuungsabzüge

  • Drittbetreuungsabzug (bis und mit 14. Lebensjahr) wird von CHF 6'000 auf neu max. CHF 25'000 erhöht
  • Eigenbetreuungsabzug (bis und mit 14. Lebensjahr) wird von CHF 6'000 auf neu max. CHF 12'000 erhöht

Neu können somit pro minderjähriges und volljähriges Kind in Ausbildung mind. CHF 24'400 (inkl. allgemeiner Kinderabzug von CHF 12'400) pro Jahr abgezogen werden. Für drittbetreute Kinder bis zum 14. Lebensjahr beträgt der max. Abzug sogar CHF 37'400 (inkl. allgemeiner Kinderabzug von CHF 12'400). Aufgrund des Wegfalls von Dritt- und Eigenbetreuungskosten für Kinder ab dem 15. Lebensjahr wird der Kinderzusatzabzug auf CHF 12'000 (von CHF 6'000) erhöht.

 

Senkung der Vermögenssteuer und Anpassung Freibeträge

Der Vermögenssteuertarif wird generell um linear 15% reduziert und der Maximalsatz beträgt neu 1.7‰ (statt 2‰). Die Freibeträge werden verdoppelt und betragen neu CHF 200'000 für Alleinstehende, CHF 400'000 für Verheiratete und CHF 100'000 pro minderjähriges Kind.

 

Punktuelle Anpassungen Einkommenssteuertarif

Von der «Glättung» des Einkommenssteuertarifs profitieren insbesondere Einkommen ab CHF 65'000 (Alleinstehende) und CHF 130'000 (Verheiratete). Der Maximalsteuersatz wird erst bei einem deutlich höheren Einkommen erreicht.

 

Unbefristete Beibehaltung der von 2021 bis 2023 erhöhten persönlichen Abzüge

Die Erhöhung der persönlichen Abzüge aus der Covid-19-Pandemie von CHF 11'600 (statt CHF 7'100) für Alleinstehende und CHF 23'200 (statt CHF 14'200) für Verheiratete bleiben unbefristet bestehen.

 

Höherer Freibetrag bei der Kapitalsteuer für Vereine, Stiftungen, Korporationen und mit diesen vergleichbare Personengemeinschaften sowie übrige juristische Personen

Der Freibetrag wird neu auf CHF 200'000 (von CHF 80'000) gesetzt, wobei insbesondere kleinere und mittelgrosse Vereine davon profitieren.

 

Anpassung kantonaler Finanzausgleich und Sonstiges

Zuger Gemeinden werden aus der Mitfinanzierung der Zuger Zahlungen an den Nationalen Finanzausgleich (NFA) entlassen. Daneben sind noch einige Anpassungen ans Bundesrecht erfolgt.

 

Für eine individuelle Beratung oder weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Remo Merz, dipl. Steuerexperte remo.merz@fineac.ch.

 

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Remo Merz, 27. November 2023