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ESTV – Verrechnungssteuer: Fristen zur Einreichung der Deklaration / Meldung

Die Eidgenössische Steuerverwaltung setzt die Fristen für Verrechnungssteuer-Deklarationen konsequent durch und eröffnet bei Verspätungen Verwaltungsstrafverfahren mit Bussen von bis max. CHF 5’000. Es wird deshalb dringend empfohlen, dass Unternehmen die Fristen unbedingt einhalten, um unnötige Umtriebe und  mögliche Bussgelder zu vermeiden.

 

Die Deklaration (und auch Meldung) hat innerhalb von 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung an der Generalversammlung oder der festgelegten Dividendenfälligkeit zu erfolgen. Diese Anforderung gilt nicht nur für Unternehmen, die effektiv Dividendenausschüttungen vornehmen, sondern auch für solche mit einer Bilanzsumme von mehr als CHF 5 Mio. (Bilanzwerte) sowie für Gesellschaften, die den Beteiligungsabzug für das betreffende Steuerjahr beanspruchen. Darüber hinaus müssen Unternehmen, die Entlastungen (z. B. auf Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren) gemäss einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und einem anderen Staat in Anspruch nehmen, ebenfalls die entsprechende Deklaration einreichen.

 

Bitte stellen Sie Ihrem Berater zeitnah das Protokoll der Generalversammlung sowie die genehmigte Jahresrechnung zur Verfügung, damit eine fristgerechte Einreichung der notwendigen Formulare mitsamt Beilagen für die Verrechnungssteuer sichergestellt werden kann.

 

Für eine individuelle Beratung oder weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Remo Merz, dipl. Steuerexperte remo.merz@fineac.ch.

 

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Remo Merz, 14.03.2024

 

Stichworte: ESTV, Verrechnungssteuer, Deklaration, Meldung, Bussen, Jahresrechnung, Generalversammlung, Dividenden