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Erbschaftssteuerinitiative – Eine erste Auslegeordnung

Am 4. März 2024 ist die eidgenössische Volksinitiative «Für eine soziale Klimapolitik – steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft)» (kurz «Erbschaftssteuerinitiative») der JUSO Schweiz zustande gekommen. 

 

Die Initiative beinhaltet grundsätzlich folgendes: 

 

Steuer auf Erbschaften und Schenkungen von natürlichen Personen: Betroffen sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Neben dieser neuen Steuer von 50% besteht das Recht der Kantone und Gemeinden fort, selbst die bereits heute bestehenden Erbschafts- und Schenkungssteuern zu erheben (im schlimmsten Fall drohen somit Belastungen von bis zu knapp 100%). 

 

Freibetrag von CHF 50 Mio.: Auf dem Nachlass wird ein einmaliger Freibetrag von CHF 50 Mio. gewährt, d.h. es werden nur diesen Betrag übersteigende Vermögen der neuen Steuer von 50% unterworfen. 

 

Keine Ausnahmen vorgesehen: Es sind – neben dem einmaligen Freibetrag – keine Ausnahmen vorgesehen, d.h. auch bspw. bei Unternehmensnachfolgen oder Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen oder die öffentliche Hand soll die neue Steuer anfallen. 

 

Massnahmen zur Verhinderung der Steuervermeidung: Bei einem Wegzug aus der Schweiz (Wegzugsbesteuerung) soll die Besteuerung mit der neuen Steuer sichergestellt werden. 

 

Die Inkraftsetzung soll ab dem Tag der allfälligen Annahme erfolgen. Die Abstimmung ist aktuell frühestens im 2026 zu erwarten. Da zurzeit aber erst der Initiativtext vorliegt, ist die konkrete Umsetzung noch offen. Der Bundesrat hat im Mai 2024 eine Ablehnung ohne Gegenvorschlag empfohlen und muss nun eine Botschaft z.H. des Parlaments ausarbeiten. Es wird sich zeigen (ca. ab März 2025), ob das Parlament dem Bundesrat folgt oder einen Gegenvorschlag erarbeitet. 

 

Für möglicherweise betroffene Personen stellt sich die Frage, was allfällige alternative Gestaltungsmöglichkeiten sind. Zurzeit stehen folgende Varianten im Raum: 

 

Wegzug ins Ausland: Mit dem Wegzug ins Ausland kann die neue Steuer grundsätzlich vermieden werden. Dabei ist aber die allfällige beschränkte Steuerpflicht durch Schweizer Immobilien zu beachten. Diese bleiben weiterhin der Schweizer Besteuerung verhaftet. Bzgl. spätestmöglichem Wegzug sollte die Beantwortung der Interpellation Schneeberger am 21. August 2024 vom Bundesrat Sicherheit schaffen, dass kein fürsorglicher Wegzug ins Ausland vor der Abstimmung notwendig ist, da keine Wegzugsbesteuerung erfolgen soll. 

 

Schenkung an Kinder (u.U. mit Nutzniessung): Schenkungen an Kindern vor dem Inkrafttreten sollten möglich sein. Eine zukünftige Generation würde aber eines Tages die neue Steuer tragen müssen. 

 

Schenkung zwischen Ehegatten: Zurzeit herrscht das Verständnis, dass Ehegatten getrennt behandelt werden und somit der Freibetrag von CHF 50 Mio. pro übertragende Person gelten wird. 

 

Entledigung des Vermögens: Es könnte sich dem Vermögen durch die Errichtung einer Stiftung entledigt werden. Dabei ist aber die zivilrechtliche Ausgestaltung einer Stiftung für die steuerliche Beurteilung zu beachten, d.h. dass keine steuerlich transparente Stiftung errichtet wird. 

 

Eine weitere vertieftere Analyse sollte ca. im März 2025 möglich sein, wenn die Botschaft des Bundesrates zuhanden des Parlaments vorliegt. Für eine individuelle Beratung oder weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Remo Merz, dipl. Steuerexperte remo.merz@fineac.ch

 

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WAS wir tun ist nicht einzig

 

Remo Merz, 09.09.2024

 

Stichworte: Steuern, Steuerberatung, Erbschaftssteuer, Volksinitiative, Bundesrat, Parlament, Fineac