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Neue Möglichkeit zur Einzahlung in die Säule 3a ab 1. Januar 2025
Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine bedeutende Neuerung für die private Vorsorge in Kraft: Der Bundesrat hat beschlossen, nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a zu ermöglichen.
Diese Änderung erlaubt es erwerbstätigen Personen in der Schweiz, bis zu zehn Jahre rückwirkend Beiträge in ihre Säule 3a einzuzahlen und diese steuerlich abzuziehen – auch für Jahre, in denen keine oder nur teilweise Einzahlungen vorgenommen wurden.
Die wichtigsten Punkte auf einen Blick
- Nachträgliche Einzahlungen: Ab 2026 können verpasste oder unvollständige Beiträge in die Säule 3a der letzten zehn Jahre (ab 2025) rückwirkend eingezahlt und von der Steuer abgezogen werden. Es können somit nur Beitragslücken ab Inkrafttreten der Änderung geltend gemacht werden und es gibt keine rückwirkende Anwendung.
- Zusätzlicher kleiner Beitrag: Neben dem regulären Jahresbeitrag ist ein Einkauf in Höhe des sogenannten „kleinen Beitrags“ möglich. Für 2025 beträgt der reguläre maximale Jahresbeitrag Fr. 7'258.
- Voraussetzungen: Voraussetzung ist ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen sowohl im Jahr der Einzahlung als auch im Jahr, für das die nachträgliche Einzahlung erfolgt. Zudem muss der ordentliche Jahresbeitrag für das jeweilige Jahr vollständig entrichtet worden sein.
Zukünftige Anpassungen
Aktuell wird geprüft, wie Kapitalbezüge aus der Säule 3 künftig steuerlich behandelt werden. Konkrete Vorschläge dazu wird der Bundesrat voraussichtlich Ende Januar 2025 vorstellen. Wir halten Sie über alle relevanten Entwicklungen auf dem Laufenden.
Die vollständige Medienmitteilung des Bundesrats finden Sie hier.
Falls Sie eine individuelle Beratung oder weitere Informationen wünschen, helfen wir Ihnen gerne weiter.
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Remo Merz, 02.12.2024
Stichworte: Säule 3a, Vorsorge, Steuern, Steuer-Tipps, Steuererklärung