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Grenzüberschreitende Arbeitstätigkeit: Besteuerung von Grenzgängern im Home-Office

Der Bundesrat hat eine Gesetzesgrundlage zur Besteuerung von Grenzgängern geschaffen, wenn diese Telearbeit (u.a. im Home-Office) verrichten. Von den neuen Regeln, welche seit dem 1. Januar 2025 gelten, sind rund 400’000 Grenzgänger sowie deren Arbeitgeber betroffen.

 

Bisher kannte die Schweiz keine gesetzliche Grundlage zur Besteuerung für die von einem im Ausland wohnhaften Arbeitnehmer verrichtete Telearbeit für seinen Schweizer Arbeitgeber. Einige Doppelbesteuerungsabkommen, beispielsweise mit Frankreich und Italien, teilten der Schweiz jedoch bereits das Besteuerungsrecht zu und die Schweiz konnte Einkünfte aus dieser Telearbeit besteuern.

 

Betroffen von dieser Besteuerung sind Arbeitnehmer eines Schweizer Arbeitgebers mit Wohnsitz in einem Schweizer Nachbarland (Liechtenstein, Italien, Frankreich, Deutschland und Österreich), die Telearbeit (bspw. im Home-Office) verrichten. Das Besteuerungsrecht muss aber im entsprechenden Abkommen vorgesehen sein. Mit Italien und Frankreich wurden dazu Schwellenwerte bestimmt. In Frankreich und Italien wohnhafte Grenzgänger können bis zu 40% bzw. 25% ihrer Arbeitszeit als Telearbeit ausserhalb der Schweiz verrichten und das ganze Einkommen wird weiterhin der Besteuerung in der Schweiz unterstellt.

 

Für Arbeitgeber sind die neuen Meldepflichten (insbesondere Ausweis über Anteil der Telearbeit) basierend auf den jeweiligen Abkommen zu beachten und vorab ihre betroffenen Mitarbeiter entsprechend zu informieren. Der Arbeitgeber hat die Arbeitsorte der Mitarbeiter zu überwachen und die neue Gesetzgebung entsprechend in der Praxis zu implementieren.

 

Für eine individuelle Beratung oder weitere Informationen kontaktieren Sie gerne Remo Merz, dipl. Steuerexperte, unter remo.merz@fineac.ch.

 

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Remo Merz, 20.01.2025