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Kanton Zug: Ermässigung des steuerbaren Eigenkapitals unter das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital ab 2025 möglich

Der Kanton Zug hält in seinem Steuerbuch fest, dass ab dem Steuerjahr 2025 die Möglichkeit besteht, das steuerbare Eigenkapital unter das einbezahle Aktien-, Grund- oder Stammkapital (einschliesslich einbezahltes Partizipationskapital) zu reduzieren.

 

Bis und mit Steuerjahr 2024 galt als Mindestkapital das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital (einschliesslich einbezahltes Partizipationskapital), worauf mindestens die Kapitalsteuer geschuldet wurde. Nur ausnahmsweise war es den vormals (bis und mit 2019) privilegiert besteuerten Gesellschaften (Holding-, Domizil und gemischte Gesellschaften) während der STAF-Übergangsphase (Steuerjahre 2020 bis 2024) möglich, von diesem Mindestkapital nach unten abzuweichen.

 

Neu wird die Regelung allen Gesellschafen offenstehen. Den vormals privilegiert besteuerten Gesellschaften mit einem hohen Aktien-, Grund- oder Stammkapital droht somit auch kein fiskalischer Schock und es kann Abstand von der Rückzahlung / Umwandlung von Nominalkapital genommen werden.

 

Prüfen Sie unabhängig von Ihrem Gesellschaftszweck, ob Sie allenfalls von der Ermässigung für die Kapitalsteuer profitieren können und unter Umständen sogar unter das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital kommen.

 

Für eine individuelle Beratung oder weitere Informationen kontaktieren Sie gerne Remo Merz, dipl. Steuerexperte, unter merz@fineac.ch.

 

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Remo Merz, Februar 2025