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Pauschale Rückstellungen für Grossrenovationen: Nicht mehr zulässig
Basierend auf dem Bundesgerichtsurteil vom 1. Dezember 2020 (BGE 2C_1059/2019) sind pauschale Rückstellungen für Grossrenovationen unzulässig.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung («ESTV») hat die Kantone nun mit einiger Verzögerung angewiesen, ihre Steuerpraxen an das Urteil anzupassen. Entsprechend werden pauschale Rückstellungen ab der Steuerperiode 2026 (teils bereits ab 2025) bei juristischen Personen und im Geschäftsvermögen natürlicher Personen nicht mehr anerkannt.
Die von der ESTV geforderte Umsetzung handhaben die Kantone unterschiedlich, weshalb eine genau Abklärung der angepassten Steuerpraxis (am Haupt- wie allenfalls am Nebensteuerdomizil(e)) unerlässlich ist. Einige kantonale Beispiele:
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Luzern/Schwyz: Pauschale Rückstellung ab 2026 nicht mehr zulässig, Bestand per Ende 2025 muss bis spätestens 31. Dezember 2030 aufgelöst werden.
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Zug: Pauschale Rückstellung ab 2026 nicht mehr zulässig, Bestand per Ende 2025 wird fixiert und zukünftige tatsächliche Ausgaben für grössere Renovationsarbeiten sind dem Rückstellungskonto zu belasten.
Die notwendige Auflösung der Rückstellung, bspw. in den Kantonen Luzern und Schwyz, ist erfolgswirksam und führt zu einem steuerbaren Ertrag.
Weiterhin zulässig und somit als geschäftsmässig begründeter Aufwand abzugsfähig bleiben Rückstellungen für individuell konkret nachweisbare Kosten/Risiken. Geplante Rückstellungen müssen zukünftig sorgfältig und individuell dokumentiert werden (u.a. mit einer konkreten Planung), um allenfalls weiterhin abzugsfähig zu bleiben.
Gerne prüfen wir für Sie die geltende kantonale Praxis, oder beraten sie bei der Auflösung der bestehenden Rückstellung sowie allfällig zukünftig geplanten Rückstellungen. Bitte beachten Sie, dass bei interkantonaler Steuerausscheidung zwei oder mehrere kantonale Praxen zu berücksichtigen sind.
Haben Sie Fragen, was dies für Ihre persönliche Situation bedeutet könnte, kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle Beratung oder weitere Informationen. Remo Merz, dipl. Steuerexperte remo.merz@fineac.ch.
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Remo Merz, 21.01.2026