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Verlustverrechnung: Neu zehn statt sieben Jahre ab 2028
Nach geltendem Recht können steuerliche Verluste nur mit den Gewinnen der folgenden sieben Geschäftsjahre verrechnet werden. Ungenutzte Verlustvorträge verfallen nach Ablauf dieser Frist ersatzlos. Dies gilt für juristische Personen bei der Gewinnsteuer ebenso wie für Selbständigerwerbende bei der Einkommenssteuer, und zwar sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern.
Der Bundesrat wird das vom Parlament beschlossene Bundesgesetz über die Erstreckung der Verlustverrechnung per 1. Januar 2028 in Kraft setzen. Neu können Verluste während zehn Jahren verrechnet werden. Die längere Frist gilt für Verluste ab der Steuerperiode 2020, womit auch die Verluste aus den Covid-Jahren erfasst sind. Massgebend ist das Abschlussdatum des Geschäftsjahres. Ein Verlust aus dem Jahr 2020, der bisher letztmals 2027 verrechenbar war, kann somit neu bis 2030 genutzt werden. Für ältere Verluste gilt weiterhin die Siebenjahresfrist.
Gleichzeitig wird bei der direkten Bundessteuer die Frist verlängert, innert welcher die Schweiz den Abzug von Verlusten ausländischer Betriebsstätten wieder rückgängig machen kann, sofern diese Verluste im Ausland nachträglich verrechnet werden (neu ebenfalls zehn Jahre).
Wir empfehlen, bestehende Verlustvorträge ab 2020 zu überprüfen und die Unterlagen der Verlustjahre bis zur vollständigen Verrechnung aufzubewahren, da Verluste erst im Zeitpunkt der Verrechnung überprüft werden. Zudem müssen Verlustvorträge zwingend in der entsprechenden Steuererklärung deklariert werden.
Für eine individuelle Beratung oder weitere Informationen kontaktieren Sie unser Steuerteam Remo Merz, remo.merz@fineac.ch und Jan Blattmann, jan.blattmann@fineac.ch.
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Jan Blattmann, Oktober 2026