Publikationen Steuern

Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungs-Token

Initial Coin Offerings (ICO), also die Kapitalbeschaffung mittels Herausgabe von auf der Blockchain-Technologie basierender Coins oder Token, sind gerade «en vogue» und in aller Munde. 

 

Mit Beginn gegen Ende 2017 schossen ICO insbesondere im Zuger Krypto-Valley wie Pilze aus dem Boden.

 

Für die Steuerlandschaft bedeutet dieser Kryptowährungsboom mit seiner sehr hohen Dynamik eine grosse Herausforderung. Was ICOs betrifft, müssen die verschiedenen Phasen eines ICO steuerlich eingeordnet und unter die geltenden Gesetze subsumiert werden.

 

Kürzlich wurden wir in der Praxis mit der Frage konfrontiert, wie Anlage-Token (sog. Asset Token, die Vermögenswerte repräsentieren, beispielsweise Anteile an künftigen Unternehmenserträgen), die an die Mitarbeiter des das ICO durchführenden Unternehmens abgegeben werden, steuerlich zu behandeln sind.

 

Aktuell gibt es hier zwei Konzepte:

 

Konzept geldwerter Vorteil («Zuger Modell»):

  • Beim Mitarbeiter wird der geldwerte Vorteil bei Abgabe des Anlage-Tokens als Erwerbseinkommen mit der Einkommenssteuer erfasst; lastet eine Verfügungssperre auf dem Anlage-Token, erfolgt eine Abdiskontierung analog der steuerlichen Behandlung von gesperrten Mitarbeiteraktien; der Mitarbeiter führt die zugeteilten Anlage-Token in seinem Wertschriftenverzeichnis als übriges Guthaben (zum Kurswert ESTV oder Jahresendkurs Handelsplattform, alternativ zum ursprünglichen Abgabepreis in CHF).
  • Erträge aus den Anlage-Token (beispielsweise Anteile an künftigen Unternehmenserträgen) werden beim Mitarbeiter als Vermögenserträge der Einkommenssteuer unterworfen.
  • Ein beim Weiterverkauf der Anlage-Token resultierender Kapitalgewinn bleibt steuerfrei (im Privatvermögen).
  • Stufe Gesellschaft, bei Ausgabe: Die Differenz zwischen Anschaffungskosten und Verkehrswert bei Abgabe stellt Personalaufwand dar.

 

Konzept Anwartschaft («Zürcher Modell»):

  • Bei Abgabe der Anlage-Token an die Mitarbeiter erfolgt keine Besteuerung, da nach diesem Konzept eine unechte Mitarbeiterbeteiligung (blosse Anwartschaft) vorliegt und deshalb bei Zuteilung kein geldwerter Vorteil zufliesst; der Mitarbeiter führt die erhaltenen Anlage-Token pro memoria in seinem Wertschriftenverzeichnis auf.
  • Die Erträge aus den Anlage-Token unterliegen beim Mitarbeiter als Erwerbseinkommen der Einkommensteuer.
  • Bei Veräusserung der Anlage-Token (Realisation): Der gesamte Veräusserungserlös unterliegt beim Mitarbeiter als Erwerbseinkommen der Einkommensteuer.
  • Stufe Gesellschaft, beim Verkauf der Anlage-Token durch Mitarbeiter: abzugsfähiger Personalaufwand in der Höhe des Veräusserungserlöses.

 

Dieses einfache Beispiel zeigt, wie unterschiedlich die Steuerfolgen eines ICO beurteilt werden können. Zudem wird die Praxis auch hier laufend zu beobachten sein, da sich die kantonalen Steuerämter nicht in allen Punkten einig sind. In der Praxis ist es unabdingbar, sämtliche Phasen eines ICO sorgfältig auf steuerliche Konsequenzen zu untersuchen und vorgängig mit den Steuerbehörden abzusprechen. Meist sind sehr hohe Beträge im Spiel. Die sich ergebenden Steuerrisiken sind entsprechend signifikant und substanziell für das gesamte Projekt. Gerne stellen wir Ihnen unser Know-how im Zusammenhang mit ICOs zur Verfügung.

 

 

Bruno Beer

 

6. November 2018

 

Stichworte: Kryptowährung, ICO, Token