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STAF - Was Sie jetzt anpacken müssen

Am 1. Januar 2020 tritt die STAF - die aus der Reform der Unternehmenssteuer und aus der Zusatzfinanzierung der AHV besteht - in Kraft. Unternehmen müssen jetzt handeln, damit sie bis dahin mögliches Optimierungspotenzial der STAF aus­schöpfen können.

 

Bisherige Steuerprivilegien für überwiegend international tätige Unternehmen, die soge­nannten Statusgesellschaften, werden aufgehoben. Künftig gelten für alle Unternehmen – für Grosskonzerne wie für KMU – die gleichen Besteuerungsregeln. Die finanzielle Situa­tion der AHV wird durch die STAF wesentlich verbessert, was dazu beiträgt, die Renten der AHV zu sichern.

 

Zusatzfinanzierung der AHV

Ab dem Jahr 2020 erhält die AHV pro Jahr zusätzlich 2 Milliarden Franken. 1.2 Milliarden davon tragen die Unternehmen und die Versicherten. Erstmals seit über 40 Jahren werden die Beiträge für die AHV angehoben: um 0.3 Prozentpunkte. Der Beitragssatz von Arbeit­gebern und Arbeitnehmern wird um je 0.15 Prozent erhöht, also um je Fr. 1.50 auf Fr. 1000 Bruttolohn.

 

Jetzt die Weichen stellen

Mit Blick auf die steuerlichen Neuerungen sollten Unternehmen noch in diesem Jahr han­deln, um mögliches Optimierungspotenzial auszuschöpfen. Für internationale Konzerne, die bisher weniger Steuern als inländische Firmen bezahlten – sogenannte Statusgesell­schaften -, fällt die privilegierte Besteuerung weg; sie zahlen künftig mehr Steuern. Für sie gelten aber als Übergangsmassnahme Ersatzlösungen für die Aufdeckung stiller Reser­ven. Und neu haben auch schweizerische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen Anspruch auf eine pauschale Steueranrechnung. Ausserdem können Unternehmen, die ihren Sitz in die Schweiz verlegen, in den ersten Jahren von zusätzlichen Abschreibungen auf aufgedeckte stille Reserven profitieren. Diese Unternehmen sollten ihre Unterneh­mensstruktur genau unter die Lupe nehmen; sie können die Steuererhöhung mit den rich­tigen Weichenstellungen um einige Jahre hinausschieben.

 

Abzugsmöglichkeiten prüfen

Ordentlich besteuerte Gesellschaften zahlen wegen der geplanten und teilweise markan­ten Gewinnsteuersenkung in den Kantonen künftig deutlich weniger Steuern. Sie haben zusätzliches Potenzial zur Steuersenkung durch weitere Massnahmen. So wird mit der neu eingeführten Patentbox der Gewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten auf kantonaler Ebene künftig reduziert besteuert. Prüfen Sie, ob Sie patentierte oder paten­tierbare lmmaterialgüter im Betriebsvermögen führen. Für Software kann die Patentbox allerdings nicht verwendet werden. Die meisten Kantone sehen zusätzlich den neuen möglichen Sonderabzug von 50 Pro­zent für Forschung und Entwicklung vor. Die Kantone können ausserdem das Eigenkapi­tal, das auf Beteiligungen, Patente und vergleichbare Rechte sowie konzerninterne Dar­lehen entfällt, ermässigt in die Berechnung der Kapitalsteuer einfliessen lassen. Der Kan­ton Zürich sieht ausserdem einen zusätzlichen Abzug für Eigenfinanzierung vor.

 

Sitzverlegung kann sich lohnen

lnfolge der unterschiedlichen Senkungen der Gewinnsteuersätze in den Kantonen rückt möglicherweise auch eine Sitzverlegung an einen steuergünstigeren Standort in den Fo­kus. Je nach Kanton wird die Auszahlung einer Dividende steuerlich attraktiver. Schauen Sie sich lhre Entlohnungsstruktur an - möglicherweise fahren Sie mit einem anderen Ver­hältnis zwischen Lohn und Dividende steuerlich künftig günstiger. Zu beachten ist bei der Evaluation, dass ein Unternehmen auf Kantonsebene immer mindestens 30 Prozent seines steuerbaren Gewinns vor Anwendung der Sonderregelungen versteuern muss.

 

Massnahmen für Aktienbesitzer

Für Aktienbesitzer erhöht sich die Teilbesteuerung von privaten Dividendeneinnahmen durch die STAF auf 70 Prozent beim Bund und auf mindestens 50 Prozent in den Kanto­nen; dies gilt allerdings nur bei einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital eines Unternehmens. Der Gewinn aus dem Verkauf von Aktien bleibt steuerfrei. Die Steu­erbefreiung entfällt hingegen, wenn eine Person Aktien an eine von ihr beherrschte Ge­sellschafi verkauft. Für Aktiengesellschaften sind namentlich die Anpassungen beim Ka­pitaleinlageprinzip von Bedeutung: Unternehmen, die an schweizerischen Börsen kotiert sind, können Reserven aus Kapitaleinlagen nur noch dann steuerfrei an ihr Aktionariat zurückzahlen, wenn sie mindestens im gleichen Umfang steuerbare Dividenden ausschütten. Kaufen solche Unternehmen eigene Aktien zurück, so müssen sie Gewinnreserven min­destens im gleichen Umfang wie Reserven aus Kapitaleinlagen vernichten. Unternehmen, die viele offene Reserven ausweisen oder stille Reserven aufdecken kön­nen, sollten prüfen, ob die Ausschüttung einer grossen Dividende in diesem Jahr sinnvoll sein kann.

 

Tipp:

Die Umsetzung der Steuerreform in den Kantonen wird unterschiedlich

gehandhabt und ist noch nicht verabschiedet. Es lohnt sich aber - insbesondere im Hin­blick auf die unterschiedlichen Prozentsätze bei der Patentbox -, hierauf ein Auge zu ha­ben bzw. rechtzeitig lhren Treuhänder anzufragen.

 

Quelle: Treuhand Suisse, Kundenzeitschrift Up-Date, September 2019 20. August 2019

 

Stichworte: STAF, Steuern, Steuerberatung, Unternehmenssteuer, AHV