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Abschaffung Inhaberaktie

Die Inhaberaktie für nicht börsenkotierte Gesellschaften wird abgeschafft - sehen Sie Handlungsbedarf?

 

Per 1. November 2019 tritt das Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Glo­balen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke in Kraft. Dies führt zur faktischen Abschaffung von Inhaberaktien für nicht börsenkotierte Gesellschaften.

 

Gesellschaften mit Inhaberaktien haben innerhalb von 18 Monaten ab Inkrafttreten des Ge­setzes, d.h. bis am 30. April 2021 die Inhaberaktien in Namenaktien umzuwandeln. Erfolgt eine solche Umwandlung nicht innerhalb dieser Frist, sieht das Gesetz eine automatische Umwandlung vor. Durch die Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien ist eine Statuten­änderung notwendig. Solange diese Statutenänderung nicht vorgenommen wurde, wird das Handelsregisteramt jede andere Anmeldung zur Eintragung einer Statutenanpassung abwei­sen.

 

Wir empfehlen Ihnen daher, die Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien bereits jetzt an­zugehen.

 

Nur noch in wenigen Ausnahmefällen sind Inhaberaktien zulässig, nämlich:

- die Gesellschaft hat Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert; oder

- die Inhaberaktien sind als Bucheffekte ausgestaltet und bei einer Verwahrungsstelle in

  der Schweiz hinterlegt der im Hauptregister eingetragen.

 

Eine Gesellschaft, welche unter diese Ausnahmebestimmungen fällt, muss dies innerhalb von 18 Monaten seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes, d.h. bis am 30. April 2021 in das Handelsregister eintragen lassen.

 

 

Aktienbuch/Anteilbuch – korrekte Führung sicherstellen

 

Des Weiteren sehen neue Strafbestimmungen im Strafgesetzbuch vor, dass Personen, wel­che die Pflicht zur Meldung der an den Aktien oder Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Personen nicht nachkommen und Personen, welche insbesondere das Aktienbuch, das An­teilbuch oder das Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschrifts­gemäss führen, neu mit Busse bestraft werden können. Wir empfehlen Ihnen daher umso mehr, dieser Meldungen bzw. der Nachführung des entsprechenden Verzeichnisses nach­zukommen.

 

Falls Sie Handlungsbedarf sehen, melden Sie sich bei uns. Gerne stellen wir den Kontakt zu unseren Anwaltspartnern her, welche Sie bei der Um­setzung dieser Änderungen gerne unterstützen.

 

Kathrin Kühn 25. Oktober 2019