Publikationen Treuhand und Firmenadministration
Abschaffung Inhaberaktie
Die Inhaberaktie für nicht börsenkotierte Gesellschaften wird abgeschafft - sehen Sie Handlungsbedarf?
Per 1. November 2019 tritt das Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke in Kraft. Dies führt zur faktischen Abschaffung von Inhaberaktien für nicht börsenkotierte Gesellschaften.
Gesellschaften mit Inhaberaktien haben innerhalb von 18 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. bis am 30. April 2021 die Inhaberaktien in Namenaktien umzuwandeln. Erfolgt eine solche Umwandlung nicht innerhalb dieser Frist, sieht das Gesetz eine automatische Umwandlung vor. Durch die Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien ist eine Statutenänderung notwendig. Solange diese Statutenänderung nicht vorgenommen wurde, wird das Handelsregisteramt jede andere Anmeldung zur Eintragung einer Statutenanpassung abweisen.
Wir empfehlen Ihnen daher, die Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien bereits jetzt anzugehen.
Nur noch in wenigen Ausnahmefällen sind Inhaberaktien zulässig, nämlich:
- die Gesellschaft hat Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert; oder
- die Inhaberaktien sind als Bucheffekte ausgestaltet und bei einer Verwahrungsstelle in
der Schweiz hinterlegt der im Hauptregister eingetragen.
Eine Gesellschaft, welche unter diese Ausnahmebestimmungen fällt, muss dies innerhalb von 18 Monaten seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes, d.h. bis am 30. April 2021 in das Handelsregister eintragen lassen.
Aktienbuch/Anteilbuch – korrekte Führung sicherstellen
Des Weiteren sehen neue Strafbestimmungen im Strafgesetzbuch vor, dass Personen, welche die Pflicht zur Meldung der an den Aktien oder Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Personen nicht nachkommen und Personen, welche insbesondere das Aktienbuch, das Anteilbuch oder das Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss führen, neu mit Busse bestraft werden können. Wir empfehlen Ihnen daher umso mehr, dieser Meldungen bzw. der Nachführung des entsprechenden Verzeichnisses nachzukommen.
Falls Sie Handlungsbedarf sehen, melden Sie sich bei uns. Gerne stellen wir den Kontakt zu unseren Anwaltspartnern her, welche Sie bei der Umsetzung dieser Änderungen gerne unterstützen.
Kathrin Kühn 25. Oktober 2019