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Quellensteuer Änderungen per 1. Januar 2021

Mit den Änderungen ab dem 1. Januar 2021 ist neu der Arbeitgeber für die Anwendung des korrekten Quellensteuertarifs verantwortlich. 

 

Mit dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2016 über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens wurden die Grundlage für die Quellenbesteuerung neu geregelt. Diese Bestimmungen treten auf den 1. Januar 2021 in Kraft.

 

Das Ziel der Quellensteuer-Reform war, die Quellensteuerbestimmungen in der Schweiz zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Aufgrund dessen, werden diverse Änderungen und Korrekturen per 1. Januar 2021 bei der Quellensteuer vorgenommen.

 

Die wichtigsten Änderungen per 1. Januar 2021:

  • Die Definition des quellensteuerpflichtigen Einkommens wird gesamtschweizerisch vereinheitlicht. Es wird demnach keine Unterschiede bei den steuerpflichtigen Lohnbestandteilen zwischen den Kantonen mehr geben.
  • Die Quellensteuer muss neu zwingend mit dem Wohnsitz- bzw. Aufenthaltskanton des Arbeitnehmers abgerechnet werden.
  • Die Tarife werden von den Kantonen einheitlich angewendet.
  • Die Berechnungen der Quellensteuer auf Lohnbestandteilen vor dem Eintritt, während der Anstellung und nach dem Austritt wurden teilweise angepasst. Aufgrund dessen kann es sein, dass Entlohnungen ab dem 1. Januar 2021 anders mit der Quellensteuer abgerechnet werden müssen als bisher.
  • Der Quellensteuertarif für den 13. Monatslohn im Monatsmodel muss neu mit Hilfe einer Spezialberechnungsformel bestimmt werden.
  • Für unregelmässige Stundenlöhner gilt eine einheitliche Satzbestimmung.
  • Die Voraussetzungen zur Einreichung einer Steuererklärung (nachträglich ordentliche Veranlagung) wurden angepasst und erweitert.
  • Die Tarifkorrektur entfällt und nur für abschliessend festgelegte Situationen wird die sogenannte «Neuberechnung der Quellensteuer» eingeführt.
  • Sämtliche abgeschlossenen Quellensteuer-Rulings werden per 31.12.2020 aufgehoben.

 

Wichtig: Ab dem 1. Januar 2021 ist neu der Arbeitgeber für die Anwendung des korrekten Quellensteuertarifs verantwortlich! Daher muss der Arbeitgeber in Zukunft noch mehr Informationen über seine quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden sammeln als bisher. In der Zukunft ist es wichtig, dass der Arbeitgeber Bescheid weiss über weitere Beschäftigungen des Arbeitnehmenden, eine allfällige Beschäftigung des Partners und über allfällige Ersatzeinkünfte. Nur wenn der Arbeitgeber sämtliche Informationen über den quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden hat, wird es ihm möglich sein, die Tarifeinteilung korrekt vorzunehmen. Die Zusammenarbeit zwischen der Personalabteilung und dem Mitarbeitenden wird daher in Zukunft noch viel wichtiger sein.

 

Was ist nun zu tun?

  • Vervollständigen Sie alle Personaldaten der betroffenen Mitarbeitenden (weitere Arbeitgeber, Partner mit Erwerbstätigkeit, Ersatzeinkünfte, etc.)
  • Schulen Sie Ihre Mitarbeitenden auf deren Meldepflichten gegenüber dem Arbeitgeber
  • Kontrollieren Sie das Lohnbuchhaltungsprogramm ob dieses die Neuerungen per 1. Januar 2021 korrekt umsetzen kann (Ein- und Austritte, Nachzahlungen, 13. Monatslohn, Stundenlöhner, etc.)

 

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung. Wir helfen gerne. Senden Sie uns eine E-Mail an info@fineac.ch oder rufen Sie uns an 041 727 51 00.

 

 

WAS  wir tun ist nicht einzigartig, aber WIE wir es tun!

 

Reto Leisibach 17. September 2020

 

Keywords: Quellensteuer, Änderung 2021, Payroll