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Rückwirkende Einzahlungen in die Säule 3a – ab 2026 erstmals möglich

Mit dem Entscheid des Bundesrats trat per 1. Januar 2025 eine wichtige Neuerung in Kraft: Erwerbstätige Personen in der Schweiz können künftig Einzahlungen in die Säule 3a bis zu zehn Jahre rückwirkend nachholen. Ab 2026 wird diese Regelung nun erstmals angewendet – und damit für viele Steuerpflichtige direkt relevant.

 

Was bedeutet die Änderung?

 

Rückwirkende Einzahlungen
Ab 2026 können Beitragslücken aus den Jahren ab 2025 geschlossen werden. Eine rückwirkende Anwendung für Jahre vor 2025 ist nicht möglich.

 

Regulärer Beitrag + „kleiner Beitrag“
Neben dem ordentlichen jährlichen Maximalbetrag kann künftig auch der sogenannte „kleine Beitrag“ geleistet werden. Dieser kleine Beitrag entspricht dem jeweils maximal zulässigen Jahresbetrag für das betreffende Jahr (z. B. 2026: CHF 7’258).

Er erlaubt es, Beitragslücken gezielt zu füllen, wenn in einem Jahr nicht der gesamte Maximalbetrag einbezahlt wurde. Somit können verpasste oder unvollständige Einzahlungen nachgeholt und steuerlich geltend gemacht werden, zusätzlich zum regulären Beitrag im aktuellen Jahr.

 

Voraussetzungen
Für das Jahr der nachträglichen Einzahlung und für das rückwirkend zu ergänzende Jahr muss ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen vorliegen. Zudem muss der ordentliche Jahresbeitrag des jeweiligen Jahres vollständig entrichtet worden sein.

 

Unseren vorhergehenden Artikel zu diesem Thema finden Sie hier: https://www.fineac.ch/de/publikationen/steuern/newsdetail/421

 

Für eine individuelle Beratung oder weitere Informationen kontaktieren Sie gerne Remo Merz, dipl. Steuerexperte, unter remo.merz@fineac.ch.

 

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März 2026